Die Stimmberechtigten der Städte Winterthur und Zürich hatten 2023 zwei ähnliche Vorlagen für kommunale Mindestlöhne gutgeheissen. Die Regelungen verstossen nicht gegen kantonales Recht, wie das Bundesgericht in zwei Urteilen (2C_28/2025 und 2C_30/2025 vom 12. Mai 2026) festhielt.
Die vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Verordnungen leben nun quasi wieder auf. Es ist den beiden Gemeinden überlassen, ob sie diese in Kraft setzen.
Gegen die Mindestlohn- Verordnung hatte in Zürich der Gewerbeverband der Stadt Zürich den Rechtsweg beschritten. In Winterthur waren es die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur, der KMU-Verband Winterthur und Umgebung sowie eine Firma und eine Privatperson.
Grosse Gemeindeautonomie
In seinem Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gemeinden im Kanton Zürich gemäss der Kantonsverfassung über eine sehr weitgehende Autonomie verfügen. Die Verfassung zähle die von einer Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben nicht abschliessend auf. Es bestehe also kein so genannter Verfassungsvorbehalt, der es den Gemeinden untersagen würde, einen Mindestlohn festzulegen.
Auch die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden schliesse einen staatlichen Mindestlohn auf kommunaler Ebene nicht aus. Die weitgehende Gemeindeautonomie werde durch das in der Kantonsverfassung verankerte Subsidiaritätsprinzip vervollständigt. Dieses sieht vor, dass Gemeinden öffentliche Aufgaben selbst übernehmen, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können, wie der Kanton. Diese Regelung zeigt laut Bundesgericht, dass die Gemeinden in erster Linie für die Aufgabenerfüllung zuständig sind.
Von unten nach oben
Die Gemeinden seien mit den lokalen Bedingungen am besten vertraut. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die durch den Mindestlohn angestrebte Armutsbekämpfung ebenso zweckmässig, wenn nicht sogar besser bekämpfen könnten, als der Kanton.
Das übergeordnete Ziel des Mindestlohnes, dass Arbeitnehmer mit ihrem Lohn ihre Lebenshaltungskosten bestreiten können und nicht in die Armut abrutschen, sei als Sozialziel zu verstehen, das Kanton und Gemeinden anstreben müssten. Dies sei nicht zu vermischen mit der in der Kantonsverfassung festgehaltenen Regelung zur Sozialhilfe. Diese richte sich an Menschen in Notlagen, die mit existenzsichernden Mitteln versorgt werden müssen. Ziel sei deren Wiedereingliederung in die Arbeitswelt.
Die «Working poor» seien aber eben gerade nicht erwerbslos, sondern im Arbeitsmarkt integriert. Mit einem Mindestlohn soll gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts verhindert werden, dass diese Personen Sozialhilfe beziehen müssen. Sozialhilfe und ein staatlicher Mindestlohn würden komplementäre Aufgaben mit unterschiedlichen Ansatzpunkten reflektieren.
Andere Fälle
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit staatlichen Mindestlöhnen befasst. So kam es bei einer Genfer Volksinitiative zum Schluss, dass die Einführung eines Mindestlohns nicht gegen höherrangiges Recht verstosse. Im Fall des Kantons Neuenburg entschied es, dass ein entsprechender Erlass aus sozialpolitischen Gründen als Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zulässig sei. Auch ein Tessiner Gesetz zum Mindestlohn erachtete es als Mittel zur Bekämpfung der «Working poor» als zweckmässige Massnahme.
Zum Kanton Basel-Stadt und zur Stadt Luzern, wo ebenfalls staatliche Mindestlöhne eingeführt wurden, schreibt das Bundesgericht, dass insbesondere die städtischen Lebensbedingungen und Lebenshaltungskosten zur Einführung geführt hätten. (sda)
Urteile 2C_28/2025 und 2C_30/2025 vom 12. Mai 2026