SVA Aargau muss Anspruch auf Prämienverbilligung genauer abklären

Dienstag, 25. Juli 2023
Das Versicherungsgericht Aargau hat der Sozialversicherung SVA Aargau einen Rüffel erteilt. Das Gericht hiess die Beschwerde einer Frau teilweise gut, der die SVA Aargau die Verbilligung der Krankenkassenprämie wegen eines angeblichen Konkubinats verweigerte.

Die SVA Aargau, die die Prämienverbilligung im Kanton umsetzt, klärte die Lebenssituation der Frau nicht ab, wie aus einem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts hervorgeht. Konkret muss die SVA Aargau die Ausgangslage nun genau prüfen und eine neue Verfügung erlassen. Die Ablehnung des Antrags um Verbilligung greift laut Gericht «offenkundig zu kurz».

Auch wenn nur vermutet werde, die Frau lebe in einem Konkubinat, bedeute dies nicht ohne Weiteres, dass kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. Die SVA habe offenbar mit Blick auf eine «sehr eleganten Lösung» des Falls keine sachverhaltlichen Erhebungen getätigt. Selbst wenn ein Konkubinat vorliege, müsse als Folge die Bemessung des massgebenden Einkommens der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des allfälligen Konkubinatspartners erfolgen und die Richtprämie der beiden zusammengezählt werden, heisst es in den Erwägungen des Versicherungsgerichts.

Antrag unvollständig geprüft

Der Entscheid der SVA basiere daher auf «unvollständigen sachverhaltlichen Erhebungen» und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Entscheid weise einen Begründungsmangel auf, was den verfassungsmässigen Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör verletze. Die unvollständigen Akten der SVA Aargau erlauben gemäss Versicherungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Prämienverbilligung.

Die Sozialversicherung SVA Aargau lehnte im Dezember 2020 das Gesuch um Prämienverbilligung mit der Begründung ab, die Frau lebe seit mehr als 2 Jahren mit anderen Personen im gleichen Haushalt und zahle keine Miete. Es sei daher davon auszugehen, dass die Frau in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebe. Laut der kantonalen Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG)​ besteht ein Konkubinat, wenn man seit mindestens 2 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt oder mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Ein weiteres Kriterium ist, dass eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist.

Die Frau machte in ihrer Beschwerde geltend, es liege kein Konkubinat vor. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Im Rechtsstreit geht es um eine Verbilligung für die Jahre 2021 (ab Juli) und 2022.

Urteil VBE.2022.382 vom 5. Mai 2023

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