
Krankenkassen dürfen eine Erstanlaufstelle für ärztliche Behandlungen verfügen
Eine Krankenversicherung darf bei einer Person eine Erstanlaufstelle für die Koordinierung ärztlicher Behandlungen einsetzen, wenn die Versicherte unkoordiniert ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die freie Arztwahl und das System der Pflichtleistungen sind mit einem solchen Gatekeeper vereinbar.