Arbeitszeitgesetz: Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Dabei geht es im Wesentlichen um Präzisierungen bestehender Regelungen und gängiger Praxis.
Der Kanton Neuenburg hatte die kantonale Bewilligung für die Berufsausübung für einen Arzt im April 2023 erneuert, diese aber bis Ende August 2024 befristet. Der Arzt sollte nur bis zu seinem 80. Geburtstag als solcher tätig sein dürfen. Die entsprechende Altersbegrenzung ist im Neuenburger Gesundheitsgesetz vorgesehen.
Die Regelung zum Alterslimit ist laut Bundesgericht nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe regle die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten abschliessend.
Die Norm enthalte keinen Hinweis auf ein Höchstalter für den Arztberuf. Für ergänzende Regelungen verfügten die Kantone nur über einen geringen Spielraum. Die Festlegung eines Maximalalters für Ärzte gehe darüber hinaus. Neuenburg scheine der einzige Kanton zu sein, der ein absolutes Alterslimit kenne.
Zulässig sei, wenn Kantone befristete Bewilligungen ausstellten, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Vorliegend habe die betroffene Person einen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung erneuert werde, falls die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt seien. Kantone dürfen gemäss Bundesgericht zur Prüfung dieser Frage eine Begutachtung verlangen. (Urteil 2C_486/2024 vom 14. April 2025)
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Dabei geht es im Wesentlichen um Präzisierungen bestehender Regelungen und gängiger Praxis.
Das ist neu: Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen, und es wird eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen.
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