Die Möglichkeit des Rentenbezugs bewahren

Freitag, 22. Januar 2021 - Gregor Gubser
Zusammen mit der Reform der Ergänzungsleistungen wurde der Art. 47a BVG neu geschaffen. Er ermöglicht gekündigten Arbeitnehmern, in der beruflichen ­Vorsorge versichert zu bleiben.

Wer in fortgeschrittenem Alter seine Stelle verliert, hat es schwer, wieder einen Job zu finden. Ohne Arbeitsstelle besteht auch keine Versicherung mehr in der beruflichen Vorsorge. Die arbeitslosen Versicherten mussten ihr Vorsorge­guthaben bisher auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen und hatten somit keine Möglichkeit mehr, eine Rente aus der beruflichen Vorsorge zu beziehen.

Freiwillige Weiterversicherung  in der beruflichen Vorsorge

Diesen Mangel in der beruflichen Vorsorge sollte bereits die Reform Altersvorsorge 2020 beseitigen. Da sie jedoch vom Volk abgelehnt wurde, blieb er bestehen, bis am 31. Dezember 2020. Seit dem 1. Januar 2021 gibt es den neuen Art. 47a BVG, der im Zuge der Reform der Ergänzungsleistungen (EL) geschaffen wurde. Dank ihm können Arbeitnehmende, denen nach Vollendung des 58. Altersjahrs (kann reglementarisch auf Alter 55 herabgesetzt werden) gekündigt wird, freiwillig ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt bleiben. Die Weiterversicherung gilt sowohl für die obligatorische als auch für die überobligatorische berufliche Vorsorge. So können die gekündigten Arbeitnehmenden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ihr Altersguthaben in Form einer Rente beziehen.

Wahlmöglichkeit auch beim Umfang

Der freiwillig versicherten Person steht es offen, ihre Altersvorsorge beitragsfrei weiterzuführen oder die Altersvorsorge weiter aufzubauen. Sie ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Risiken Tod und Invalidität weiterzuversichern. Die Beiträge sowohl für die Risikoversicherung als auch für das Alterssparen muss sie allein entrichten, und sie ist gegenüber der Pensionskasse Beitragsschuldner. Der bisherige Arbeitgeber ist zu keinen Beitragszahlungen mehr verpflichtet. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement zudem vorsehen, dass für die Altersvorsorge oder für die gesamte Vorsorge ein tieferer Lohn versichert wird als bisher. Nach zwei Jahren der freiwilligen Weiterversicherung darf die Vorsorge nur noch in Rentenform bezogen werden, und die Austrittsleistung darf auch nicht mehr für die Wohneigentumsförderung herangezogen werden.

Information und Frist

In welcher Form und Frist die versicherte Person die freiwillige Weiterversicherung beantragen muss, regelt das Gesetz nicht. Es wird den Vorsorgeeinrichtungen aber nahegelegt, dies in ihren Reglementen festzulegen – zum Beispiel innert drei Monaten nach dem Ende der obligatorischen Versicherung.* Zudem muss wohl das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers oder das Arbeitszeugnis vorgelegt werden, um zu beweisen, dass das Arbeitsverhältnis unfreiwillig aufgelöst wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, kann beim Arbeitgeber nachgefragt werden, ob er das Arbeitsverhältnis auch ohne gegenseitiges Einvernehmen aufgelöst hätte.

Schliesslich ist es ratsam, dass über 58-jährige Arbeitnehmende im Rahmen der Kündigung über ihre Wahlmöglichkeit bezüglich der freiwilligen Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse informiert werden. Somit – und das ist das Ziel des Art. 47a BVG – kann die versicherte Person sich trotz Kündigung eine BVG-Altersrente sichern und hoffentlich den Bezug von EL verhindern.

* Siehe dazu «Praktische Umsetzung der freiwilligen Weiterversicherung» von Isabelle Vetter-Schreiber und Claudia Caderas in «Schweizer Personalvorsorge» 07/ 20 sowie «Praktische Aspekte der freiwilligen Weiterführung der Versicherung» von Sara Pelletier und Guy Longchamp in «Schweizer Personalvorsorge» 09/20.

Take-Aways

  • Arbeitnehmende, denen nach dem 58. Altersjahr gekündigt wird, können die berufliche Vorsorge freiwillig weiterführen.
  • Für die Beiträge an die Pensionskasse müssen sie vollumfänglich selbst aufkommen.
  • Dank der Weiterführung können sie ab dem ordentlichen Rentenalter eine Rente aus der beruflichen Vorsorge beziehen.

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