Eine unbekannte Sozialversicherung

Montag, 03. Juni 2024 - Kurt Häcki
Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Renten­einkommen die Existenz nicht sichert. Der Antrag ist mit der Steuererklärung vergleichbar.

Wenn man in den Wochen rund um die Abstimmung zur 13. AHV-Rente die Stellungnahmen in den Medien gelesen hat, entstand der Eindruck, dass viele Personen keine Ahnung haben, was ­Ergänzungsleistungen (EL) sind und was sie beinhalten. Oft wurde argumentiert, es sei unwürdig, EL zu beantragen und zu beziehen. Lieber verzichte man auf den Anspruch. Diese Ansichten wurden nicht nur in Leserbriefen geäussert, sondern erstaunlicherweise auch von Parlamentarierinnen und Parlamentariern oder Beratungsstellen.

Unterstützung beim EL-Antrag

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist gesetzlich geregelt. EL sind keine Sozialhilfeleistungen. Weil die Renten der AHV (und IV) allein nicht ausreichen, die finanzielle Existenz zu sichern, wurden am 1. Januar 1966 die Ergänzungsleistungen eingeführt. Damit eine Person EL erhält, muss sie diese beantragen. Der Antrag auf EL ist etwa gleich anforderungsreich wie das Ausfüllen der Steuererklärung. Falls dies aber eine zu hohe Hürde darstellen sollte, stehen viele Hilfsangebote und Mitarbeitende von Institutionen zur Verfügung, zum Beispiel von den AHV-Zweigstellen, den kantonalen AHV-Ausgleichskassen, den Gemeindeverwaltungen, vom Sozialdienst einer Gemeinde oder einer Stadt, Pro Senectute, Pro Infirmis, Caritas und viele anderen. Einige Institutionen erhalten sogar Bundesmittel der AHV oder der IV.

Die Informationsstelle der AHV/IV bietet einfache, verständliche Merkblätter an, die den Leistungsanspruch und die Leistungshöhe aufzeigen. Die Merkblätter beinhalten zudem leicht verständliche Beispiele. Auf der Website der Informationsstelle der AHV/IV ist ausserdem ein Berechnungstool aufgeschaltet.

Monatliche Leistungen zur Existenzsicherung und mehr

Ergänzungsleistungen werden monatlich zur Deckung des Existenzbedarfs ausgerichtet, sofern das anrechenbare Vermögen kleiner ist als die Vermögensschwelle (Schenkungen und Vermögensverzicht werden angerechnet). Ist der Betrag der anerkannten Ausgaben höher als der Betrag der anrechenbaren Einnahmen, dann besteht Anspruch auf EL und der Betrag der obligatorischen Krankenversicherung (effektive KVG-Prämie, höchstens jedoch die kantonale/regionale Durchschnittsprämie) wird übernommen; dieser Betrag ist um einiges höher als die Prämienverbilligung.

Der Jahresbetrag der EL ist (wie die Hilflosenentschädigung der AHV/IV) nicht steuerpflichtig, weder bei den Bundes- oder Kantons- noch bei den Gemeindesteuern.

Unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten ist ein ganzer Leistungskatalog aufgeführt (siehe Merkblatt der Informationsstelle der AHV/IV) der zusätzlich zu den monatlichen EL zur Verfügung steht. So werden der Betrag der Franchise sowie der Selbstbehalt der obligatorischen Krankenversicherung (bis 1000 Franken pro Jahr) rückvergütet. Weiter werden die Kosten einer Zahnbehandlung übernommen. Zudem werden bestimmte Ausgaben für die Hilfe, Betreuung und Pflege zuhause bezahlt.

Bedarfsleistung bewirkt gezielte Unterstützung

Es ist erstaunlich, dass bei einem so grossen Leistungsumfang so schlecht oder so ungenau über die EL gesprochen wird. Im aktuellen Informationszeitalter wäre zu erwarten, dass sich vor allem beratende Institutionen sowie Parlamentarierinnen und Parlamentarier besser informieren.

Ergänzungsleistungen sind bedarfsgerechte Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Wenn die finanzielle Situation eines Rentners oder einer Rentnerin verbessert werden soll, dann ist bei den Ergänzungsleistungen anzusetzen.

 

Merkblätter der Informationsstelle der AHV/IV
Berechnungstool

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