EL – was interessiert's den Arbeitgeber?

Donnerstag, 28. Januar 2021 - Gregor Gubser
Ergänzungsleistungen beziehen können per Definition im Gesetz nur ­Bezüger einer AHV- oder IV-Rente. Damit hat der Arbeitgeber scheinbar nichts mit EL am Hut. Das ist so weit richtig, dennoch lohnt es sich auch für Arbeitgebende, ein paar Überlegungen zum Thema anzustellen.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben Bezügerinnen und Bezüger einer AHV- oder IV-Rente, deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Differenz wird durch die EL gedeckt. Welche Ausgaben anerkannt sind, regelt das Gesetz, ebenso wie die anrechenbaren Einnahmen. Dazu zählen neben den Renten aus AHV oder IV sowie der beruflichen Vorsorge auch Erwerbseinkommen oder Vermögenserträge.

Gute Löhne, ausreichendes Renteneinkommen

Im Umkehrschluss könnte man also sagen: Wer ein ausreichendes Renteneinkommen hat, ist nicht auf EL angewiesen. Doch wie erreicht man ein ausreichendes Renteneinkommen? In der 1. Säule (also AHV und IV) ist für das Renteneinkommen entscheidend, dass keine Beitragslücken bestehen und Beiträge auf einem ausreichenden Erwerbseinkommen entrichtet wurden. In der beruflichen Vorsorge ist ebenfalls das Einkommen entscheidend, auf dem basierend Beiträge an die Vorsorge geleistet wurden.

Somit ist also in beiden Säulen entscheidend, dass die Arbeitnehmenden möglichst unterbruchslos ein gutes Einkommen generieren konnten. Dazu gehört neben einem angemessenen Lohn, dass nicht in zu geringen Pensen gearbeitet wird. In der beruflichen Vorsorge kann der Arbeitgeber aber noch weiter Einfluss auf die Rente nehmen: mit einem gross­zügigen ausser- und überobligatorischen Leistungsplan.

Grosszügige Löhne und Vorsorgepläne verursachen Kosten bei den Arbeitgebenden. Warum sollte sich ein Unternehmen diese Kosten aufhalsen, um seinen Arbeitnehmenden später den Bezug von EL zu ersparen? Ein Grund liegt in der Finanzierung der EL. Diese sind zu 100% aus Steuermitteln finanziert – am Ende also auch durch die Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger. Somit trifft jedes Unternehmen eine gesellschaftliche Verantwortung. Hinzu kommt, dass das Unternehmen auch Verantwortung für seine eigenen Angestellten übernimmt und schliesslich auf dem Arbeitsmarkt beim Kampf um die besten Mitarbeitenden mit guten Löhnen und grosszügigen Versicherungsleistungen einen Trumpf im Ärmel hat.

Ein weiterer Faktor, der den Ruf eines Unternehmens positiv beeinflusst, ist das Engagement für Arbeitnehmende mit einer Beeinträchtigung. Weil junge Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente meist noch wenig in ihre Vorsorge eingezahlt haben, sind sie überdurchschnittlich auf EL angewiesen (siehe Grafik). Haben sie aber die Möglichkeit, trotz ihrer Behinderung ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sinkt ihre Abhängigkeit von EL oder fällt gar ganz weg. Damit wird eine Entlastung der EL sowie der IV erreicht und zudem dem Betroffenen dank der Erwerbsarbeit eine grössere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

Die Grenze des Möglichen

Betragsmässig entstehen gut 40% der EL-Aus­gaben durch heimbedingte Mehrkosten. Hier zeigt sich auch eine Grenze des Einflusses einer sub­stanziellen Rente aus der 1. und der 2. Säule auf den EL-Bezug. Die Pflege im Heim verursacht derart hohe Kosten, dass selbst eine unter normalen Umständen gut ausreichende Rente nicht mehr sämtliche (anerkannten) Ausgaben zu decken vermag (siehe dazu das Interview mit Daniel Bollinger).

Take-Aways

  • Arbeitgebende kommen nicht direkt in Kontakt mit den Ergänzungsleistungen.
  • Sie sind durch die Steuern aber an deren Finanzierung beteiligt.
  • Durch gute Löhne und die Anstellung von Menschen mit Behinderungen können sie die Wahrscheinlichkeit einer (späteren) EL-Abhängigkeit ihrer Mitarbeitenden verringern.

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