Finanzkontrolle benennt Schwachstellen bei Corona-Erwerbsersatz

Dienstag, 25. Oktober 2022
Viele Selbstständigerwerbende, die während der Coronakrise vom Bund Geld erhielten, sind zufrieden. Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) sieht viel Positives, kritisiert Bundesrat und Parlament aber auch für «konzeptionelle Schwachstellen».

Die EFK nahm den Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende unter die Lupe - eines von mehreren Instrumenten, die die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abfedern sollten. Es war das erste Mal überhaupt, dass der Bund Selbstständigerwerbende in einer wirtschaftlichen Notsituation finanziell unterstützte. Es flossen mehrere Milliarden Franken an Geschäftsführende, die betrieblich eingeschränkt waren. Die Finanzhilfen sind bis Ende 2022 befristet.

Generell positive Bilanz

Insgesamt bewertet die EFK das Konzept und die Wirkung des Corona-Erwerbsersatzes als positiv, wie dem Prüfbericht zu entnehmen ist. Das Instrument habe sich als zweckmässig erwiesen. Eine grosse Mehrheit der Unterstützten hätte die Finanzhilfen als hilfreich bewertet. Für viele hätten sie sogar eine existenzerhaltende Wirkung gehabt.

Ungeeignete Bemessungsgrundlage

Die EFK weist in ihrem Bericht jedoch auch auf Schwächen des Instruments hin. So sei das provisorische AHV-pflichtige Jahreseinkommen für das Jahr 2019 nicht die ideale Bemessungsgrundlage für die Auszahlung eines Erwerbsersatzes gewesen, weil es sich hierbei um eine individuell geschätzte Referenz handle. «Die EFK ist zum Schluss gekommen, dass das spätere, von der Steuerverwaltung verfügte Jahreseinkommen 2019 die bessere Bemessungsrundlage darstellt», heisst es im Bericht. Untersuchungen hätten gezeigt, dass in bis zu einem Drittel der Fälle die provisorisch deklarierten AHV-Jahreseinkommen zu hoch sein könnten im Vergleich zur späteren definitiven Veranlagung.

Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), künftige ausserordentliche Finanzhilfen an Selbstständigerwerbende anders zu berechnen. Eine Möglichkeit wären beispielsweise Akontozahlungen mit nachträglicher Verrechnung mit dem definitiv veranlagten AHV-Jahreseinkommen.

Bundesrat und Parlament verantwortlich

Die EFK bemängelt auch die Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden, deren Betrieb zwangsgeschlossen wurde, gegenüber jenen, deren Geschäft offenbleiben konnte, aber aufgrund fehlender Kundschaft trotzdem grosse oder totale Umsatzeinbussen hinnehmen mussten. Künftig sollten deshalb die Ansprüche anhand der effektiven wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit beurteilt werden, empfiehlt die EFK.

BSV will sich auf künftige Krisen vorbereiten

Das für den Corona-Erwerbsersatz federführende Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt unterschiedlich zum Bericht Stellung. Im Hinblick auf künftige Krisen müssten insbesondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung solcher Leistungen vermieden werden, schreibt das BSV. Allerdings habe das BSV kaum Einfluss auf die Definition der Leistungen. Die Art der Massnahmen, Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe seien durch politische Entscheide festgelegt worden. (sda)

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