Die Möglichkeit des Rentenbezugs bewahren
Zusammen mit der Reform der Ergänzungsleistungen wurde der Art. 47a BVG neu geschaffen. Er ermöglicht gekündigten Arbeitnehmern, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben.
Gemäss den Finanzperspektiven für AHV, IV, und EO, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) veröffentlicht hat, entwickelt sich das Umlageergebnis der AHV bei unveränderter Rechtslage bis im Jahr 2031 deutlich negativ. Im Jahr 2020 haben die Einnahmen von rund 46.5 Mrd. Franken die Ausgaben von 46 Milliarden der im Umlageverfahren finanzierten Sozialversicherung noch um 519 Mio. Franken überstiegen. Bis im Jahr 2031 soll das Umlageergebnis allerdings bei –6.1 Mrd. Franken liegen (siehe Grafik). Aktuell beträgt das Kapital der AHV ohne IV-Schuld 36.8 Mrd. Franken, bis in zehn Jahren wird es auf 22.2 Milliarden schrumpfen.
Das BSV hat die Perspektiven auch unter der Annahme berechnet, dass die bundesrätliche Reformvorlage AHV 21 in Kraft tritt. Damit würde das Umlageergebnis bis 2023 auf fast 1.6 Mrd. Franken steigen, danach sinkt es allerdings trotz der Reformmassnahmen auf –3.4 Mrd. Franken im Jahr 2031.
Sowohl für die IV als auch die EO prophezeit das BSV eine positive Entwicklung: Die Einnahmen werden bis 2031 stärker steigen als die Ausgaben, woraus ein steigendes Umlageergebnis resultiert (siehe Grafiken).
In der IV werden im Jahr 2031 Ausgaben von 9.7 Mrd. Franken Einnahmen von 10.6 Mrd. Franken gegenüberstehen. Das Umlageergebnis wird somit 893 Mio. Franken betragen. Im Jahr 2020 lag es noch bei –441 Millionen. Bei der EO wird das Umlageergebnis bis von heute 131 Mio. Franken auf 52 Mio. Franken im Jahr 2024 sinken und dann bis 2031 auf 158 Mio. Franken steigen.
Die AHV steht die nächsten zehn Jahre weiterhin auf wackligen Beinen. Die AHV 21 wird zwar eine Stabilisierung bringen, ganz ins Gleichgewicht bringt sie die 1. Säule der Altersvorsorge allerdings nicht. Weitere Reformschritte werden folgen müssen. (gg)
Zusammen mit der Reform der Ergänzungsleistungen wurde der Art. 47a BVG neu geschaffen. Er ermöglicht gekündigten Arbeitnehmern, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben.
Neu soll es neben dem Mutterschafts- auch einen Vaterschafts- und einen Betreuungsurlaub geben. Ein neues Gesetz benennt die Anpassungen in den jeweiligen Gesetzen.
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