BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 bei 1.25%
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt im kommenden Jahr bei 1.25%. Zu diesem Satz müssen Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden.
Das ATSG trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Seither erläutert der ATSG-Kommentar das Gesetz. Mit jeder Auflage wurde der Kommentar umfangreicher. Zusätzliche Gerichtsentscheide wurden zitiert und integriert. Die fünfte, neu konzipierte Auflage dieses bewährten Kommentars verarbeitet die aktuelle Lehre und Rechtsprechung. Der Kommentar zeichnet die Entwicklung der heutigen Rechtslage nach, indem er die vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtsprechungslinien darstellt. Ueli Kieser hat für die fünfte Auflage zwei neue Herausgeber hinzugezogen. Zudem wirken neue Autorinnen und Autoren mit, die den Kommentar mitprägen.
Das Buch beginnt mit einem Autoren- und Inhaltsverzeichnis, gefolgt von Materialien und Literatur, Abkürzungen sowie Vorbemerkungen. Die Kapitel gliedern sich wie folgt:
Ein Stichwortverzeichnis erleichtert den gezielten Zugriff auf die Inhalte.
Die Bedeutung des Kommentars zeigt sich in seiner häufigen Zitierung: Bis zum 30. September 2024 wurde das Werk bereits 2533 Mal vom Bundesgericht zitiert. Mit seiner umfassenden und präzisen Darstellung des Sozialversicherungsrechts ist der Kommentar eine wertvolle Hilfe für alle, die sich vertieft damit befassen.
Herausgeber: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers
5. Auflage, Schulthess-Verlag, 2024
ISBN 978-3-7255-9755-0
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt im kommenden Jahr bei 1.25%. Zu diesem Satz müssen Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden.
Zwischen der Vorsorgewelt und neuen Arbeitsformen hat sich eine Schere aufgetan. Die veränderten Lebensformen stellen eine Herausforderung für die Pensionskassen dar. Es gibt aber Lösungen, die praxiserprobt sind, selbst in Branchen mit tiefen Löhnen.
vps.epas | Postfach | CH-6002 Luzern | Tel. +41 41 317 07 07 | info@vps.epas.ch