Die Möglichkeit des Rentenbezugs bewahren
Zusammen mit der Reform der Ergänzungsleistungen wurde der Art. 47a BVG neu geschaffen. Er ermöglicht gekündigten Arbeitnehmern, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben.
Eine Anpassung des Bundesrechts bildet im Kanton Schwyz Grundlage, die Organisation der heutigen Ausgleichskasse / IV-Stelle zu stärken und den künftigen Erfordernissen anzupassen, teilt die Staatskanzlei mit. So soll mit einer Anpassung im kantonalen Recht insbesondere aus den bisherigen drei selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Schwyz», «IV-Stelle Schwyz» und «Familienausgleichskasse Schwyz» mit der «Sozialversicherungsanstalt Schwyz» (SVASZ) eine einzige Anstalt werden. Dies ermögliche eine Verschlankung der heutigen Strukturen. Der Regierungsrat hat für die Umsetzung zuhanden des Kantonsrats Bericht und Vorlage für eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zum AHVG und IVG verabschiedet.
Für die neue SVASZ muss zudem künftig eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission als strategisches Aufsichtsorgan eingerichtet werden. Dies gilt für diejenigen Bereiche, die nicht ohnehin bereits der direkten Bundesaufsicht unterstehen. Die Verwaltungskommission soll nach neuer Bundesvorgabe die Aufsicht namentlich dort ausüben, wo diese bisher das Departement des Innern bzw. der Regierungsrat wahrgenommen hat.
Vorgesehen ist, dass die Verwaltungskommission aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern besteht. Sie soll durch den Regierungsrat für jeweils vier Jahre gewählt werden. Die maximale Amtsdauer soll zwölf Jahre betragen. Der Regierungsrat soll eines seiner Mitglieder in die Verwaltungskommission wählen können. Im Sinne einer verstärkten «Good Governance» wird jedoch ausgeschlossen, dass ein Mitglied des Regierungsrats das Präsidium der Verwaltungskommission übernehmen kann. Das kantonale Recht legt zudem die Zuständigkeiten dieser Verwaltungskommission fest. Eine Flexibilisierung der Aufgabenübertragung an die neue SVASZ soll schliesslich mehr Spielraum für massgeschneiderte Lösungen im Kanton Schwyz ermöglichen.
Grundlage für die Anpassungen ist die vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule. Diese ist mit der dazugehörenden Vollzugsverordnung auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Den Kantonen wird für die Umsetzung der massgebenden Aufsichts- und Organisationsfragen eine Frist von fünf Jahren gewährt. Die bundesrechtlichen Vorgaben und die auf den Kanton Schwyz zugeschnittene Umsetzung erfordern eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 24. März 1994. Angestrebt wird eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2026.
Zusammen mit der Reform der Ergänzungsleistungen wurde der Art. 47a BVG neu geschaffen. Er ermöglicht gekündigten Arbeitnehmern, in der beruflichen Vorsorge versichert zu bleiben.
Willkürliche IV-Gutachten sind laut Inclusion Handicap, dem Dachverband der Behindertenorganisationen, gang und gäbe. In vielen Fällen seien die Abklärungen nicht fair.
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