Voller Lastenausgleich ab 2029 in allen Kantonen

Montag, 01. Dezember 2025
Der Bundesrat setzt den vollen Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen in den Kantonen per 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Damit wird die vom Parlament verabschiedete Änderung des Familienzulagengesetzes umgesetzt. Derzeit steht es den Kantonen frei, ob sie einen vollen, teilweisen oder keinen Lastenausgleich durchführen.

Familienzulagen gleichen die Kosten, die den Familien durch den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise aus. Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage sowie in gewissen Kantonen die Geburts- und die Adoptionszulage. Finanziert werden sie hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen (FAK).

Lastenausgleich zwischen Branchen

Je nach Branche sind die Beitragssätze unterschiedlich hoch. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmenden mit kinderreichen Familien müssen die FAK höhere Beiträge verlangen als in Branchen mit hohen Löhnen und Arbeitnehmenden mit wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich kann diese Unterschiede teilweise oder vollständig ausgleichen. Bisher stand es den Kantonen frei, ob sie einen Lastenausgleich durchführen wollen. Gegenwärtig wenden 14 Kantone ein volles, 6 Kantone ein teilweises und 6 Kantone gar kein Lastenausgleichssystem an.

Das Parlament hat am 15. März 2024 mit einer Änderung des Familienzulagengesetzes die Einführung eines vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen beschlossen. Der Bundesrat hat am 26. November 2025 entschieden, den vollen Lastenausgleich per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Den Kantonen wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 eingeräumt. Sie müssen zudem Begleitmassnahmen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Familienausgleichskassen treffen.

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