Im Fall der Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) einer Vorsorgeeinrichtung steht der Sicherheitsfonds für die Leistungen für versicherte Jahreslöhne bis 132300 Franken ein (2021/22: 129060), das entspricht dem eineinhalbfachen oberen Grenzwert.
Der Mindestzins für die Altersguthaben für Aktivversicherte wurde auf 1% belassen. Für die Verzinsung der Altersguthaben der Rentenbeziehenden gilt der technische Zins. Aufgrund der höheren Renditen zehnjähriger Bundesanleihen ist dessen Obergrenze gestiegen. Dies gemäss der Fachrichtlinie FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), die von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) als verbindlich erklärt wurde. Ab 1. Oktober 2022 beträgt die Obergrenze des technischen Zinssatzes für Pensionskassen,
- die mit Periodentafeln rechnen 2.68% (1.87%),
- fĂĽr jene mit Generationentafeln 2.98% (2.17%).
Teuerungsanpassung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen 2. Säule: Die 2019 erstmals entstandenen Renten werden um 3% erhöht. Die bereits länger laufenden entsprechenden Renten werden ebenfalls erhöht, wobei der Prozentsatz je nach Entstehungsdatum variiert.
Für Altersrenten sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus umhüllender Vorsorge ist kein periodischer Teuerungsausgleich vorgeschrieben. Der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung hat jedes Jahr darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Pensionskassenrenten der Teuerung angepasst werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.
Gebundene Vorsorge, Säule 3a
Erwerbstätige dürfen ihre Beiträge für die gebundene Vorsorge vom steuerbaren Einkommen abziehen, dies allerdings nicht in unbeschränktem Umfang:
- Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören, dürfen jährlich maximal 7056 Franken (2021/22: 6883) in die gebundene Vorsorge investieren;
- Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung können maximal einen Fünftel ihres AHV-pflichtigen Jahreseinkommens in die gebundene Vorsorge investieren, wobei 35280 Franken (2021/22: 34 416) nicht überschritten werden dürfen.
Erwerbsersatz
Als ob die Erhöhung der AHV/IV-Renten und der damit verbundenen Grenzwerte nicht genug wäre, wird der Erwerbsersatz (EO und MSE/VSE, BUE) per 1. Januar 2023 erstmals seit 2009 der Teuerung angepasst (vgl. Tabelle 6). Dabei wurde der maximalversicherte Jahresverdienst von 88200 Franken auf 99000 Franken angehoben.
Änderungen und Neuerungen 2023 in den Sozialversicherungen