Am 25. September 2022 wurden die AHV-Reform knapp mit 50.55% Ja-Stimmen und die Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer mit einer Zustimmung von 55.07% gutgeheissen (Stimmbeteiligung 52.2%). Auch das Ständemehr kam zustande, womit die Reform umgesetzt werden kann.
Erwerbstätige im Rentenalter
Grundsätzlich sind im Rentenalter aus Erwerbstätigkeit entrichtete AHV-Beiträge nicht rentenbildend. Neu gibt es zwei Möglichkeiten, damit die eigene Rente zu optimieren: durch eine Rentenerhöhung oder das Schliessen von Beitragslücken. Für Erwerbstätige im Rentenalter gilt weiterhin ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat. Neu besteht für sie bis zum 70. Altersjahr die Möglichkeit, vom ganzen Lohn (ohne Freibetrag) Beiträge zu entrichten.
Ob mit oder ohne Freibetrag: Die rentenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters (ordentliches Renteneintrittsalter) AHV-Beiträge entrichtet, hat einmal die Möglichkeit, eine Neuberechnung der Rente zu verlangen. Dabei werden die im Rentenalter erzielten AHV-pflichtigen Einkommen mitberücksichtigt. Die Rente darf so die Maximalrente nicht übersteigen.
Mit vom 65. bis zum 70. Altersjahr entrichteten Beiträgen aus Erwerbstätigkeit (Frauen der Übergangsgeneration entsprechend während maximal fünf Jahren) können Beitragslücken geschlossen werden. Dazu müssen:
- die Beiträge pro Kalenderjahr höher sein als der Mindestbeitrag und
- das im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen mindestens 40% des durchschnittlichen Einkommens in der aktiven Zeit (ab 01.01. des 21. Altersjahrs bis zum 31.12. des 64. Altersjahrs) erreichen.
Die Details werden in der Verordnung geregelt.
Stärkere Flexibilisierung des Renteneintrittsalters
Der Bezug der Altersleistung ist zwischen dem 63. und dem 70. Altersjahr möglich. Es besteht die Möglichkeit des Rentenvorbezugs um maximal zwei Jahre (für Frauen der Übergangsgeneration Vorbezug von maximal drei Jahren; dies mit tieferen Kürzungssätzen). Der Rentenbezug kann auch um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden.
Neu wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrücktritt möglich. Es muss nicht zwingend die ganze Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden. Das ist neu mit einem Anteil der Rente zwischen 20 und 80% möglich. Ebenso ist eine Kombination von Vorbezug und Aufschub machbar.
Die Kürzungssätze für den Vorbezug und die Zuschläge für den Aufschub werden an die Lebenserwartung angepasst und folglich reduziert. Die neuen Ansätze werden durch den Bundesrat auf den 1. Januar 2027 festgelegt und spätestens alle zehn Jahre überprüft.
AHV 21 angenommen. Wie weiter?