Erneute Stellensuche in der Schweiz
Natürlich können arbeitslose Grenzgängerinnen – ebenso wie andere Personen aus dem EU/EFTA-Raum, die sich für eine Stelle jenseits der Landesgrenze interessieren – wieder eine Stelle in der Schweiz suchen. Es stehen ihnen die gleichen Möglichkeiten offen wie Arbeitssuchenden, die in der Schweiz wohnen. Sofern Grenzgänger bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz gearbeitet haben, profitieren sie von einer weiteren Möglichkeit: Neben der obligatorischen Anmeldung bei der Arbeitsagentur im Wohnsitzstaat können sie sich zusätzlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des letzten Beschäftigungskantons für die Unterstützung bei der Stellensuche anmelden. Die Arbeitslosentaggelder erhält die arbeitslose Person aber nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats. Auch allfällige Weiterbildungs- oder Qualifizierungsmassnahmen (Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM]) sind Sache der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzstaats.
Was wird für die Anmeldung beim RAV benötigt?
Für die Anmeldung zur Stellensuche beim RAV benötigen Grenzgängerinnen ihre Grenzgängerbewilligung sowie eine Anmeldebestätigung der Arbeitsagentur ihres Wohnsitzstaats. Der Anmeldeprozess kann sich kantonal unterscheiden. Die jeweiligen RAV geben über die notwendigen Schritte gerne Auskunft.
Unterstützung vom RAV
Grenzgänger, die sich zur Stellensuche beim RAV anmelden, erhalten eine Personalberaterin oder einen Personalberater zugeteilt. Sie profitieren von einer auf die Stellensuche in der Schweiz fokussierten, individuellen arbeitsmarktlichen Beratung. Diese beinhaltet grundsätzlich dieselben Dienstleistungen, die auch für die in der Schweiz wohnhaften arbeitslosen Personen zur Verfügung stehen. Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen, berufliche Standortbestimmung, Bewerbungsstrategien, Stellenvermittlung sowie Zugang zur Stellenplattform Job-Room sind einige dieser Angebote.
Was können Arbeitgebende tun?
Es ist wichtig, dass Grenzgängerinnen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu den Versicherungsleistungen im Wohnsitzland kommen. Deshalb ist es wichtig, dass die Arbeitgebenden in der Schweiz die «Arbeitgeberbescheinigung International» so rasch wie möglich ausfüllen und der versicherten Person zukommen lassen. Selbstverständlich sind auch eine rasche Erstellung eines Arbeitszeugnisses und die Bereitschaft zur Referenzerteilung für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sehr hilfreich.
[1] Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.
Arbeit in der Schweiz, Taggelder zu Hause