Für Personen, die nicht im selben Land wohnen und arbeiten, stellt sich die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung. Wo sind sie beitragspflichtig und wo zum Bezug der Leistungen berechtigt? Ausgeklammert werden in diesem Beitrag die steuerrechtlichen (siehe Artikel Prins/Sonderegger) und gegebenenfalls betriebswirtschaftlichen Aspekte.
EU- oder CH-Bürgerinnen und -Bürger
Für die Beurteilung matchentscheidend ist die Nationalität der Grenzgängerin oder des Grenzgängers: Hat diese Person das Schweizerbürgerrecht oder jenes eines der 27 EU-Mitgliedsstaaten? Wenn ja, ist das Abkommen über Personenfreizügigkeit (FZA) zur Beurteilung der Unterstellung herbeizuziehen. Analoge Bestimmungen finden sich im EFTA-Übereinkommen (betreffend Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island).
Das FZA sieht vor, dass Grenzgänger zur gleichen Zeit nur in einem Mitgliedsstaat (CH oder EU-27) den obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt sind. Primär gilt das Erwerbsortsprinzip. Das bedeutet, dass Erwerbstätige in dem Land den obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt werden, wo sie arbeiten.
Doch was gilt, wenn Erwerbstätige auch im Wohnsitzstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben? Hier besagt das FZA, dass die Unterstellung in den Wohnsitzstaat wechselt, sobald dort eine wesentliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wesentlich ist ab einem Viertel der gesamten Arbeitszeit. Es ist die übliche Gesamtstundenzahl zu ermitteln und dann zu bestimmen, ob im Wohnsitzstaat ein Viertel oder mehr davon geleistet wird. Im Fall von Homeoffice sind Bestrebungen im Gange, für Vollzeiterwerbstätige Homeoffice bis zu 40% des gesamten Pensums zuzulassen.
Vereinsarbeit und ähnliche Tätigkeiten im Wohnsitzstaat beeinflussen die Unterstellung nicht, solange sie insgesamt 5% der gesamten Erwerbsdauer nicht übersteigen (marginale Tätigkeiten).
Für Arbeitslose, Beamte und Fliegende gelten besondere Regelungen
Grenzgängerinnen, die arbeitslos werden, sind für die Dauer der Arbeitslosigkeit ausnahmslos im Wohnsitzstaat den Sozialversicherungen unterstellt. Sie beziehen auch dort das Arbeitslosengeld, können aber (auch) im vormaligen Beschäftigungsland nach Arbeit suchen (siehe dazu Artikel Schärli und Kaeser). Beamte – bei uns leitende Mitarbeitende des öffentlichen Diensts – sind in dem Mitgliedsstaat unterstellt, dem die Verwaltungseinheit angehört, die sie beschäftigt. Wer beruflich in die Luft geht (Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder im Einsatz für Fluggäste oder Flugfracht), ist der Heimbasis verpflichtet.
Beitragsabrechnung mit ausländischen Sozialversicherungen
Schweizer Arbeitgebende müssen für ihre Grenzgänger mit erheblicher Tätigkeit im Wohnsitzstaat (ab einem Viertel der gesamten Arbeitszeit) mit den Sozialversicherungen im betreffenden Wohnsitzstaat nach dessen Beitragssätzen und Vorschriften abrechnen. Laut Grenzgängerstatistik (1. Quartal 2023) kommen 217803 Personen aus Frankreich, 91504 aus Italien und 64706 aus Deutschland in die Schweiz arbeiten. Aus Österreich sind es nur 8776 und aus Liechtenstein 655 Personen.
Für die Beitragsabrechnung stehen zwei Wege offen: Grundsätzlich hat in diesen Fällen der Arbeitgeber im Beschäftigungsland die Arbeitnehmerbeiträge nach ausländischem Recht vom Lohn in Abzug zu bringen und mit dem zuständigen Versicherungsträger im Wohnsitzstaat der Grenzgängerin direkt abzurechnen. Grössere Firmen haben für die ganzen Belange von im Ausland wohnhaften Mitarbeitenden und für solche, die von der Schweiz aus im Ausland eingesetzt werden (Entsendung), eigenes Fachpersonal. Leider bestehen keine Broschüren, wie in den anderen Mitgliedsstaaten abgerechnet wird. Deshalb wird kleineren Unternehmen geraten, dafür die Dienstleistungen eines qualifizierten Treuhandbüros in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitgeber im Beschäftigungsland kann aber auch mit der Arbeitskraft vereinbaren, dass sie selbst die Beiträge in ihrem Wohnsitzstaat abrechnet und er der Arbeitskraft die Arbeitgeberbeiträge vergütet.
In welchem Land sind Grenzgänger unterstellt?