Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) leistet Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Dies unter der Bedingung, dass die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich, wirtschaftlich nicht vertretbar oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall muss mindestens einen halben oder ganzen Tag dauern.
Anspruch können unter anderem Firmen aus den Erwerbszweigen Hoch- und Tiefbau, Sand- und Kiesgewinnung, Geleise- und Freileitungsbau oder Landschaftsgartenbau machen. Keinen Anspruch haben z.B. die Arbeitgeber und Angestellte mit arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren Ehepartner sowie temporär Angestellte. Kein Anspruch entsteht zudem, wenn der Ausfall nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist oder es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt.
Wie bei der KAE beträgt die SWE 80% des Verdienstausfalls bis zum UVG-Höchstbetrag. Vom Ausfall werden pro Abrechnungsperiode Karenztage abgezogen. In der ersten bis sechsten Abrechnungsperiode jeweils zwei Tage, in der siebten bis zwölften jeweils drei Tage.
Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Ausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats melden und den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode für den ganzen Betrieb oder eine Betriebsabteilung bei seiner Arbeitslosenkasse geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. Die Arbeitslosenkasse vergütet dem Arbeitgeber die Entschädigung, unter Abzug der Karenzzeit, in der Regel im Verlauf eines Monats. Sie vergütet die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls am üblichen Termin ausrichten. Die Karenzzeit geht zu seinen Lasten. Er muss während der Schlechtwetterphase die vollen gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge gemäss der normalen Arbeitszeit bezahlen, wobei er die vollen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abziehen kann.
Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung (IE) deckt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Den Arbeitnehmenden wird, für maximal die letzten vier Monate und bis maximal zum UVG-Höchstlohn, der nicht bezahlte Lohn für geleistete Arbeit entschädigt. Voraussetzung ist, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet oder ein Pfändungsbegehren gestellt wurde.
Arbeitnehmende (inklusive Arbeitnehmende, die noch nicht beitragspflichtig sind) eines insolventen Arbeitgebers, der in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegt oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigt, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
- gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und Arbeitnehmende zu diesem Zeitpunkt offene Lohnforderungen haben;
- der Konkurs nur aus dem Grund nicht eröffnet wird, weil wegen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen;
- Arbeitnehmende gegen den Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben;
- die (stille) provisorische oder definitive Nachlassstundung oder ein richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde.
Keinen Anspruch auf IE haben Arbeitnehmende, die eine dem Arbeitgeber vergleichbare Funktion innehatten. So zum Beispiel, wenn jemand in der Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligter oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (z. B. Mitglied des Verwaltungsrats einer AG oder geschäftsführende Gesellschafterin) die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte. Auch der mitarbeitende Ehepartner hat keinen Anspruch auf IE.
Die IE deckt Lohnforderungen für vor dem entsprechenden Insolvenzereignis geleistete Arbeit. Allfällige Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden durch die Insolvenzentschädigung gedeckt, wenn in guten Treuen über die Konkurseröffnung hinaus weitergearbeitet wurde.
Für das gleiche Arbeitsverhältnis sind die Lohnforderungen für höchstens vier Monate gedeckt. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Insolvenzereignisse (z. B. Nachlassstundung und in der Folge Konkurseröffnung) beim gleichen Arbeitgeber ereignet haben. Anteilsmässig werden auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder Gratifikationen, Ferien- oder Feiertagsentschädigungen sowie andere Zulagen (besondere Entschädigungen für Überstunden, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit usw.) berücksichtigt, sofern einen Rechtsanspruch besteht. Die Insolvenzentschädigung ist je Monat auf den maximalen versicherten Verdienst begrenzt.
Innert maximal 60 Tagen nach der Publikation des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder im kantonalen Amtsblatt müssen Arbeitnehmende alle Forderungen gegen den ehemaligen Arbeitgeber beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt (in der Regel am Geschäftssitz des Unternehmens) geltend machen sowie bei der kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Betreibung oder der Konkurs gegen den Arbeitgebenden eingeleitet wurde (die gesetzlich einzige zuständige Kasse) einen Antrag auf IE einreichen und die erforderlichen Unterlagen beilegen.
Finanzierung
Alle Arbeitnehmenden unterliegen der Beitragspflicht an die ALV, sofern sie nach dem AHVG obligatorisch versichert sind. Die Beiträge werden hälftig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Beitragssatz beträgt aktuell bis zu einem AHV-Lohn von 148200 Franken 2.2%. Darüber gilt das Solidaritätsprozent: Auf dem Einkommen über 148200 Franken werden 1% Beiträge erhoben, die sich nicht auf die Leistungen auswirken.
Eine besondere Situation betrifft Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung – zum Beispiel Geschäftsführerinnen von eigenen kleinen Unternehmen. Sie sind zwar beitragspflichtig, sind aber von der Kurzarbeits-, Insolvenz- und Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen. Während der Coronakrise wurde ihnen ein beschränkter Zugang zur KAE ermöglicht.
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