Krankheit und Lohnfortzahlungspflicht
Sollte der Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben, ist zu beachten, dass diese oft ab Erreichen des Referenzalters besondere Bestimmungen vorsieht. Sei es, dass eine reduzierte Anzahl Taggelder ausgerichtet wird oder dass Personen ab einem bestimmten Alter nicht mehr versichert werden. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich eine Informationspflicht gegenüber betroffenen Mitarbeitenden. Erkrankt ein nicht mehr versicherter Mitarbeitender, gelten die Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers gemäss Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen.
Auch die weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen verlieren ihre Gültigkeit weder aufgrund eines Rentenbezugs noch bei Erreichen des Referenzalters. So muss beispielsweise auch bei der Kündigung von «pensionierten» Mitarbeitenden die Kündigungsfrist eingehalten werden und diese wird bei Arbeitsunfähigkeit durch eine entsprechende Sperrfrist unterbrochen.
Flexibilität durch Selbständigkeit?
Sowohl Arbeitgebende als auch Mitarbeitende wünschen sich oft eine flexiblere Form der Zusammenarbeit, denn Verbindlichkeit schränkt auch ein. Die Idee liegt nahe, Mitarbeitende als selbständige Dienstleister zu beschäftigen. Der Arbeitgeber würde so zum Auftraggeber ohne jegliche Beschäftigungs- oder Versicherungspflichten. Dasselbe gilt für die Auftragnehmerin, die bei jedem neuen Auftrag entscheiden kann, ob sie ihn annimmt. Doch funktioniert das?
Die Bestimmung des Beitragsstatuts obliegt den zuständigen Behörden. In erster Linie sind das die Ausgleichskassen, je nach Situation aber auch eine Steuerbehörde. Die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit sind gesetzlich festgelegt und müssen nicht kumulativ, aber mehrheitlich erfüllt sein, für jeden einzelnen Auftrag. Ansonsten droht eine Umqualifizierung, selbst wenn Auftragnehmende von ihrer Ausgleichskasse eine vorläufige Bestätigung der subjektiven Selbständigkeit vorweisen können. Insbesondere rückwirkende Umqualifizierungen können verheerende finanzielle Konsequenzen für beide Parteien haben.
Gefahr der Scheinselbständigkeit
Als selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Der Selbständige ist somit kein Untergebener, der Weisungen empfängt, sondern ein gleichberechtigter Geschäftspartner auf Augenhöhe. Er ist grundsätzlich nicht an Arbeitszeiten gebunden, führt Aufträge nach eigenem Gutdünken aus und verwendet dafür die eigene Infrastruktur. Er ist auch insofern unabhängig vom Auftraggeber, als dass er noch andere Kunden bedient. Je abhängiger und weisungsgebundener das Verhältnis zum Auftraggeber ist, desto grösser ist das Risiko einer Umqualifizierung. Insbesondere, wenn ehemalige Mitarbeitende neu im Auftragsverhältnis engagiert werden, für eine Tätigkeit, die vorher im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde, liegt der Verdacht auf eine Scheinselbständigkeit nahe.
Das Risiko entfällt, wenn die Auftragnehmerin eine Kapitalgesellschaft grĂĽndet, beispielsweise eine AG oder eine GmbH. Diese Gesellschaft ist nun in der Rolle des Arbeitgebers und trägt die Verantwortung fĂĽr die ArbeitÂnehmenden, selbst fĂĽr die Inhaberin der Gesellschaft. Kapitalgesellschaften mĂĽssen unter Einsatz eines Mindestkapitals gegrĂĽndet, die Statuten notariell beglaubigt und die Firma im Handelsregister eingetragen werden. Es ist eine ordentliche Buchhaltung zu fĂĽhren, BezĂĽge sind als Lohn mit allen gesetzlichen Sozialversicherungen abzurechnen und es ist eine zusätzliche Steuererklärung auszufĂĽllen. Als Alternative zu einer Selbständigkeit ist je nach Ausgangslage fraglich, ob sich dieser Aufwand zeitlich und finanziell lohnt.
Pensionierte im Ausland
Nicht selten kommt es vor, dass Fachkräfte nach ihrer Pensionierung auswandern oder schon vorher als Grenzgänger im Ausland gewohnt haben. Was ändert, wenn sie aus dem Ausland für den Schweizer Arbeitgeber tätig sind?
Passiert dies über einen Anstellungsvertrag, stellen sich unabhängig vom Alter dieselben Herausforderungen wie bei allen grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen. Es muss geklärt werden, welche zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen am Ort der Erwerbstätigkeit gelten. Sollte die Person nicht die Staatsangehörigkeit des neuen Lebensmittelpunkts haben, benötigt sie möglicherweise eine Arbeitsbewilligung. Bei Tätigkeit ausschliesslich im Ausland fällt je nach Land keine Sozialversicherungspflicht in der Schweiz an, aber allenfalls im Erwerbsstaat. Mit anderen Worten: Die Pflichten für den Arbeitgeber werden noch umfangreicher und komplexer, als dies bei einer Beschäftigung in der Schweiz der Fall ist.
Auch wenn die Person im Ausland selbständig erwerbstätig ist, bedeutet das nicht automatisch grünes Licht für eine unabhängige Beschäftigung im Schweizer Unternehmen. Auch im Ausland kann ein Auftrags- in ein abhängiges Arbeitsverhältnis umqualifiziert werden, jedoch nach lokalem Recht des Staats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Fazit
Unternehmen, die für ältere Mitarbeitende attraktiv sind, wird in den nächsten Jahren ein gut gefüllter Pool von erfahrenen Fachkräften zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage gilt es, die beste Lösung zu finden, mit der die weitere Zusammenarbeit – in welcher Form auch immer – für beide Parteien eine Bereicherung darstellt. Vorausdenkende Unternehmen legen schon jetzt ihre Strategie fest, sodass sie im entscheidenden Moment rasch und sicher handeln können.
Weiterbeschäftigung von pensionierten Mitarbeitenden