Fehlannahmen bei konkreten Vorfällen
Meldungen werden oft nicht ernstgenommen oder bagatellisiert. Aussagen wie «das ist doch nicht schlimm», «sie hätte sich wehren sollen» oder «er meinte es nicht so» führen zu einer Verschärfung der Situation. Sie verkennen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse und ignorieren, dass bei sexueller Belästigung nicht die Absicht entscheidend ist, sondern die Wirkung des Verhaltens und dessen entwürdigender oder grenzüberschreitender Charakter. Auch vermeintlich harmlose Bemerkungen oder Berührungen können Teil eines Musters sein, das sich über längere Zeit aufbaut und eskaliert.
Die häufige Einordnung solcher Vorfälle als «privater Konflikt» zwischen Mitarbeitenden ist grundlegend falsch. Machtverhältnisse, Hierarchien und Abhängigkeiten werden dabei in der Regel ausgeblendet. Direkte Gegenüberstellungen von Betroffenen und beschuldigten Personen verschärfen meist die Situation und können die Schutzpflicht der Arbeitgebenden unterlaufen.
Weit verbreitet ist zudem die Annahme, das fehlbare Verhalten müsse sakrosankt nachgewiesen werden wie in einem Strafverfahren. Für arbeitsrechtliche Massnahmen genügt eine sorgfältige, nachvollziehbar dokumentierte Abklärung. Entscheidend ist nicht die strafrechtliche Relevanz, sondern ob das Verhalten als unzulässig, entwürdigend oder grenzüberschreitend eingestuft wurde.
Auch der zeitliche und räumliche Rahmen wird oft falsch eingeschätzt. Vorfälle ausserhalb der Arbeitszeit – etwa an Firmenanlässen, auf Geschäftsreisen oder via private Nachrichten – sind relevant, sofern ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Gleiches gilt für Belästigungen durch Kundschaft, Pflegebedürftige oder Geschäftspartnerinnen und -partner: Auch hier trägt der Betrieb eine Schutz- und Interventionspflicht.
Schutz- und Sorgfaltspflichten ab dem ersten Hinweis
Unternehmen warten häufig ab, bis eine formelle Meldung eingeht. Führungskräfte haben jedoch die Pflicht bereits bei Andeutungen, Gerüchten oder eigenen Beobachtungen einzugreifen. Sie müssen hinschauen, abklären und gegebenenfalls Schutzmassnahmen ergreifen.
Professioneller Schutz bedeutet, Betroffene vor weiteren Übergriffen oder anderen Nachteilen zu bewahren. Massnahmen wie organisatorische Trennungen müssen sorgfältig umgesetzt werden. Betroffene ins Homeoffice zu schicken oder zu isolieren, während Beschuldigte im Team verbleiben, verschiebt Machtverhältnisse und erhöht die psychische Belastung.
Schulungen und Reglemente als gute Prävention
Prävention wird oft als freiwillige Zusatzleistung gesehen, ist aber immer eine gesetzliche Pflicht. Wirksame Prävention umfasst beispielsweise regelmässige Schulungen, die systematische Thematisierung im Führungsalltag (z.B. in Teamsitzungen oder bei Mitarbeitendengesprächen) sowie Errichtung von vertraulichen Anlaufstellen. Betriebsinterne Reglemente sind Teil dieser Pflicht, enthalten jedoch häufig unzulässige Bestimmungen, etwa unrechtmässige Verjährungsfristen in Bezug auf Beschwerden/Meldungen oder die falsche Bezeichnung von Führungskräften oder HR-Abteilungen als Anlaufstellen, die Betroffene im vertraulichen Rahmen beraten. Vorgesetzte und HR können bei Meldungen aufgrund ihrer Schutzpflichten keine Anonymität garantieren. Sie sind zu sofortigen Handlung und Abklärung des Vorfalls verpflichtet.
Konsequenzen für Unternehmen
Ein unsachgemässer Umgang mit sexueller und sexistischer Belästigung hat weitreichende Folgen: Mitarbeitende fallen aus oder lösen das Arbeitsverhältnis auf, Teams verlieren Vertrauen, Kosten steigen. Abgänge, Langzeitabsenzen, Leistungsabfall und externe Untersuchungen sind teuer – besonders in Zeiten vom Fachkräftemangel. Ausserdem können Unternehmen bei Verstössen gegen das Gleichstellungsgesetz entschädigungspflichtig werden. In mehreren einschlägigen Gerichtsurteilen zum Thema wurden Unternehmen zu spätes Handeln sowie unzureichende Schutzmassnahmen, Dokumentation und Prävention vorgeworfen. Ausserdem können Fälle von sexueller und sexistischer Belästigung, die schlecht gehandhabt wurden, langfristig die Reputation eines Unternehmens schädigen.
Wer die persönliche Integrität der Mitarbeitenden schützt, erhöht nicht nur Sicherheit und Vertrauen, sondern verschafft dem Unternehmen auch einen nachhaltigen Marktvorteil.
Take Aways
- Sexuelle und sexistische Belästigung ist in der Arbeitswelt weit verbreitet, betrifft alle Branchen und Unternehmensgrössen und trifft besonders vulnerable Gruppen.
- Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, präventiv und bei konkreten Vorfällen aktiv die persönliche Integrität der Mitarbeitenden zu schützen, verfügen jedoch häufig über erhebliche Wissenslücken.
- Die Fürsorgepflicht der Arbeitgebenden greift bereits bei ersten Hinweisen und umfasst auch Vorfälle ausserhalb der Arbeitszeit sowie Belästigung durch Dritte.
- Ein professioneller, präventiver und rechtssicherer Umgang – wie ihn das neue Angebot «KMU konkret+» unterstützt – schützt Betroffene, reduziert Risiken und stärkt langfristig Unternehmen.