
Krankheit im Arbeitsverhältnis
Häufige Kurzabsenzen oder plötzlich auftretende psychische Erkrankungen nach Erhalt unliebsamer Nachrichten sind häufig Zerreissproben für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden.
Das Bundesgericht folgt mit diesem Urteil der Sicht des Branchenverbands Santésuisse, wie aus einer Medienmitteilung hervor geht. 25 Krankenversicherungen gelangten im Juli 2021 ans Schiedsgericht des Kantons Zürich und verlangten für die Zeit vom Juli 2016 bis Ende April 2021 eine Rückzahlung von rund 1.2 Mio. Franken. Das Schiedsgericht wies die Klage ab.
Das Bundesgericht hält nun fest, dass die Inkonvenienz-Pauschale während der regulären Sprechstundenzeiten nicht verrechnet werden darf. Wie Santésuisse vertrat, gelten die Konsultationen in Walk-in-Praxen auch am Abend und an Wochenenden als Teil des regulären Betriebs. Die publizierten Öffnungszeiten gelten somit als reguläre Betriebszeiten.
Der Fall geht nun zurück an die Vorinstanz. Sie muss den Umfang der Rückerstattung prüfen. Wie Santésuisse schreibt, wird dieses Geld in die Reserven der Krankenkassen fliessen, wovon wiederum die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler profitieren würden.
Häufige Kurzabsenzen oder plötzlich auftretende psychische Erkrankungen nach Erhalt unliebsamer Nachrichten sind häufig Zerreissproben für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden.
Eine von SP-, Grünen-, Mitte- und FDP-Nationalrätinnen und -Nationalräten unterstützte Motion verlangt, dass frischgebackene Väter in gleicher Weise vor einer Kündigung geschützt sind, wie dies für Frauen im Mutterschaftsurlaub gilt. Der Bundesrat ist dagegen.
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