Auskunftsgesuche von Arbeitnehmern
Verlangt ein Arbeitnehmer gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft, ist eine kritische Prüfung angezeigt. Die Arbeitgeberin kann je nach Umständen berechtigt sein, die Auskunft zu verweigern oder einzuschränken.
Das Bundesgericht folgt mit diesem Urteil der Sicht des Branchenverbands Santésuisse, wie aus einer Medienmitteilung hervor geht. 25 Krankenversicherungen gelangten im Juli 2021 ans Schiedsgericht des Kantons Zürich und verlangten für die Zeit vom Juli 2016 bis Ende April 2021 eine Rückzahlung von rund 1.2 Mio. Franken. Das Schiedsgericht wies die Klage ab.
Das Bundesgericht hält nun fest, dass die Inkonvenienz-Pauschale während der regulären Sprechstundenzeiten nicht verrechnet werden darf. Wie Santésuisse vertrat, gelten die Konsultationen in Walk-in-Praxen auch am Abend und an Wochenenden als Teil des regulären Betriebs. Die publizierten Öffnungszeiten gelten somit als reguläre Betriebszeiten.
Der Fall geht nun zurück an die Vorinstanz. Sie muss den Umfang der Rückerstattung prüfen. Wie Santésuisse schreibt, wird dieses Geld in die Reserven der Krankenkassen fliessen, wovon wiederum die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler profitieren würden.
Verlangt ein Arbeitnehmer gestützt auf das Datenschutzgesetz Auskunft, ist eine kritische Prüfung angezeigt. Die Arbeitgeberin kann je nach Umständen berechtigt sein, die Auskunft zu verweigern oder einzuschränken.
Die AHV-Reform bringt eine Reihe von Neuerungen, die auch aus arbeitsvertraglicher Sicht zu Handlungsbedarf führen können.
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