Kinderbetreuungstage während des Zivildiensts sind als Dienst anzurechnen

Donnerstag, 12. August 2021
Das Bundesamt für Zivildienst (Zivi) muss einem Vater Urlaubstage an dessen Einsatz anrechnen, die er vergangenen Frühling aufgrund der Corona-bedingten Schulschliessungen für die Betreuung seiner Tochter bezog. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im konkreten Fall absolvierte der Mann ab der zweiten Märzwoche bis Anfang Mai vergangenen Jahres seine noch verbleibenden Diensttage. Als der Bundesrat per 16. März 2020 den Präsenzunterricht an Schulen verbot, stand der Vater vor einem Problem, da das ältere, schulpflichtige Kind zu Hause blieb. Mit seinem Einsatzbetrieb konnte der Mann vereinbaren, dass er jeweils mittwochs und donnerstags «freigestellt» wurde. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht hervor. Für die ersten beiden Betreuungstage bezog der Vater zwei Ferientage, die ihm aufgrund der Länge seines Zivildienst-Einsatzes zustanden.

Für die kommenden Wochen liess er sich jeweils für zwei Tage pro Woche beurlauben. Urlaube sind gemäss Zivildienst-Verordnung zu gewähren, um nicht aufschiebbare Termine und dergleichen wahrnehmen zu können. Sie werden nicht als Diensttage angerechnet.

Der Vater berief sich deshalb auf die Regelung, wonach «Arbeitstage angerechnet werden müssen, wenn die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann». Das Zivi lehnte dies laut Urteil ab.

Es berief sich auf die eigene Praxis, wonach Arbeitstage nur angerechnet würden, an denen die pflichtige Person aus objektiven Gründen und ohne ihr Verschulden den Dienst nicht erfüllen könne. Diese Konstellation erachtete es aufgrund der veränderten Betreuungssituation als nicht gegeben, weil der vollständige Dienst im Einsatzbetrieb weiterhin möglich war.

Das Hinzufügen der «objektiven Gründe» ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig. So sah die Verordnung des Bundesrats über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vor, dass Eltern mit Kindern bis zum zwölften Lebensjahr Anspruch auf Erwerbsausfall haben, wenn es ihnen aufgrund behördlicher Massnahmen nicht möglich ist, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Nichtanrechnung der Diensttage hätte auch den Ausfall des Erwerbsersatzes zur Folge gehabt. Dies stünde gemäss Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zur genannten Verordnung des Bundesrats zum Ersatz des Erwerbsausfalls. (sda)

Urteil B-2430/2020 vom 15.7.2021

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