Sozialhilfe muss medizinisches Cannabis nicht bezahlen
Die Sozialhilfe muss nicht für die Kosten eines Manns aus dem Kanton Bern für medizinisch verschriebenes Cannabis aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Das Gesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVG) sieht vor, dass die Erziehungsgutschriften zwischen den Ehepartnern halbiert werden, sobald einer von ihnen in Rente geht. Gemäss AHVG fliessen sie damit nur zur Hälfte in die Berechnung der AHV-Rente derjenigen Person ein, welche das Rentenalter bereits erreicht hat.
Der Direktor von Pro Familia Schweiz, Philippe Gnaegi, legte persönlich Beschwerde gegen eine Entscheidung der Ausgleichskasse ein, die diese Bestimmung anwandte. Er war der Ansicht, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften zu je 50% diskriminierend sei und ein faktisches Ungleichgewicht darstelle. Dies deshalb, da nur seine Ehefrau einen finanziellen Verlust erlitt, indem sie ihr Arbeitspensum reduzierte, um sich um die Kinder zu kümmern, während er weiterhin zu 100% erwerbstätig blieb. Daher wollte der Beschwerdeführer, dass die Erziehungsgutschriften bis zu seinem gesetzlichen Rentenalter vollumfänglich seiner Frau angerechnet werden.
Das Neuenburger Kantonsgericht gab Gnaegi Recht. Es entschied, dass seiner Frau die gesamten Gutschriften bis zum Rentenalter beider Elternteile gewährt werden müssen, wie aus dem Urteil vom 27. Juni 2024 hervorgeht.
Pro Familia Schweiz begrüsste das Urteil und sprach von einem wichtigen Schritt in Richtung Gleichstellung. Der Entscheid sei wegweisend und werde die Überprüfung zahlreicher Altersrenten in der Schweiz nach sich ziehen, schrieb der Dachverband der Familienorganisationen in einer Mitteilung. Dies hätte zur Folge, dass viele Frauen - und auch Männer - in der Schweiz, die ihr Arbeitspensum für eine gewisse Zeit reduziert haben, um sich um ihre Kinder zu kümmern, «nicht mehr bestraft würden».
Das Gericht sei im vorliegenden Fall der Ansicht gewesen, dass die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften eine mutmassliche «indirekte Diskriminierung» von Frauen darstelle, die ihr Arbeitspensum reduzieren, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern.
Die Sozialhilfe muss nicht für die Kosten eines Manns aus dem Kanton Bern für medizinisch verschriebenes Cannabis aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
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