Urteil: IV muss unbegleitetem Minderjährigem Ausbildung nicht zahlen

Dienstag, 14. Februar 2023
Die Invalidenversicherung (IV) muss einem unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber die Berufsausbildung nicht bezahlen. Das Bundesgericht hat die entsprechende Beschwerde abgewiesen. Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt und ein Verstoss gegen die Menschenrechte nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer war 2017 als unbegleiteter 15-Jähriger aus der Côte d'Ivoire in die Schweiz eingereist. Seinen Asylantrag wiesen die Behörden ab. Weil eine Rückschaffung aber nicht möglich war, erhielt er einen provisorischen Aufenthaltsstatus. Sein Vormund stellte bei der IV einen Antrag auf eine Finanzierung der Berufsausbildung für den Jugendlichen.

Ohne ausreichende Beitragsdauer keine Leistungen

Die IV-Stelle in Genf wies den Antrag ab. Sie begründete, der Jugendliche erfülle weder die Anforderungen an die Beitragsdauer noch an den Aufenthalt in der Schweiz beim Eintreten der Invalidität. Das Genfer Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. In seinem Urteil stützte das Bundesgericht die Entscheide von IV-Stelle und Vorinstanz. Es hielt fest, dass Minderjährige für eine IV-Berechtigung ein Jahr Beitragsdauer oder 10 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz aufweisen müssen. Eine IV-Berechtigung sei auch gegeben, wenn ein Elternteil diese Bedingungen erfüllt und der Antragsteller in der Schweiz geboren ist oder mindestens seit einem Jahr in der Schweiz lebt.

Unterschiedliche Behandlung nicht diskriminierend

Für die dritte sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts widersprechen diese Regelungen weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch nicht der Uno-Behindertenkonvention. Auch wenn in der Bundesverfassung der Gleichheitsgrundsatz verankert sei, verbiete sie nicht, Ausländer und Inländer bei den Sozialversicherungen unterschiedlich zu behandeln.

Die Menschenrechtskonvention garantiere das Recht auf Privat- und Familienleben, sehe aber keine Bildungsmassnahmen für Behinderte und besonders für eine Berufsbildung Minderjähriger vor. Zudem stehe die Berufsbildung ohne Diskriminierung allen offen. Die Vereinten Nationen würden im übrigen keinen bedingungslosen Zugang zu den Leistungen der IV verlangen, hielten die Richter fest. (sda)

Entscheid 9C_592/2021 vom 24. Januar 2023

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