Kolumne: Das heute Mögliche endlich erlauben
«Ein digitaler Frühlingsputz tut not. Das ist einfach möglich, wenn man es einfach will.»
Wegen der Corona-Pandemie ging der Umsatz des Restaurants zurück, der Betreiber beantragte daher im März 2020 Kurzarbeits-Entschädigung (KAE). Diese erhielt er zugesprochen und ausbezahlt. Im Mai wurde sie aber gekürzt und der Betreiber wurde aufgefordert, zu viel ausbezahlte Entschädigungen zurückzuzahlen. Die Arbeitslosenkasse argumentierte, seit der Einführung des Summarverfahrens als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der KAE nicht mehr berücksichtigt. Dagegen erhob der Betrieb Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Er bemängelte, damit werde der Arbeitgeber gegenüber dem normalen Verfahren schlechter gestellt. Zwar bringe das Summarverfahren Erleichterungen, etwa dank entfallender Voranmeldungsfrist. Das wiege aber nicht auf, dass die Arbeitnehmenden entschädigt werden müssten für die während der Kurzarbeitszeit aufgebauten Ferien- und Feiertage.
Die Arbeitslosenkasse verwies dagegen auf Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), wonach die KAE auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Dies sei vom Bundesrat so gewollt. Zudem seien Differenzen zum Normalverfahren in Kauf zu nehmen, um betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnell helfen zu können.
Das sieht das Luzerner Kantonsgericht anders. Es hat die Beschwerde gutgeheissen. Es weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurück. Laut dem Gericht ist es nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der KAE wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als 10% der gesamten Entschädigung ausmachen.
Das speziell für das Summarverfahren eingeführte Antrags- und Abrechnungsformular, die dazugehörige Weisung und die Informationen des Seco seien keine selbständigen Rechtsquellen, argumentierte das Gericht. Sie genügten daher nicht als Grundlage für das Vorgehen der Verwaltung. Das Gericht gibt den Beschwerdeführern auch darin recht, dass die Ferien- und Feiertags-Entschädigungen «auf einfache Art und Weise» in die Berechnung einbezogen werden könnten. Dabei seien gewisse Pauschalisierungen denkbar und gegebenenfalls zu akzeptieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda/gg)
«Ein digitaler Frühlingsputz tut not. Das ist einfach möglich, wenn man es einfach will.»
Für eine grosse Mehrheit der Erwerbstätigen käme eine 13. AHV-Rente viel günstiger, als wenn sie den gleichen Betrag in der 3. Säule ansparen müssten. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, der dazu eine Initiative lanciert hat.
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