
Seco hat Abrechnungsverfahren für Kurzarbeit nach Urteil angepasst
In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können.