Mehrheit der Verunfallten nach Genesung zurück im Job

Dienstag, 18. Juli 2023
Über 250000 Mal ist 2022 ein Unfall passiert, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt hat. Nach Angaben der Suva haben 90% der Verunfallten ihre angestammte berufliche Tätigkeit nach der Genesung wieder aufnehmen können.

Im Mittel betrug die Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall 43 Tage, wie die Suva mitteilt. Die häufigsten Verletzungen waren Prellungen, Brüche und Verstauchungen, oft an Knie, Fussgelenk, Finger und Schultern. 80% der Verunfallten waren Männer, 20% Frauen. Im Mittel waren die Verunfallten 41 Jahre alt.

Oft in Baubranche und Personalverleih

Die meisten Verunfallten waren in der Baubranche tätig sowie in Handels- und Lagerbetrieben und im Personalverleih. 92% konnten nach der Genesung die bisherige Arbeit wieder aufnehmen. Die Reintegrationsrate bewege sich damit auf konstant hohem Niveau, schreibt die Suva.

Wer nach einem Unfall nicht arbeiten kann und keinen Verdienst hat, erhält ab dem dritten Tag ein Taggeld der Unfallversicherung, das 80% des Bruttolohns entspricht. Pro Fall bezahlte die Versicherung im Durchschnitt ein Taggeld von 6200 Franken. Die Summe aller Taggelder war mit 1.5 Mrd. Franken höher als der Betrag, den die Suva für medizinische und therapeutische Behandlung ihrer Versicherten aufwendete. Dieser belief sich auf 1.1 Milliarden.

Verunfallte zurück in Beruf bringen

Die Suva gehört zu den bundesnahen Betrieben und versichert rund 130000 Unternehmen mit zusammen rund 2 Millionen Angestellten. Ihr Anliegen ist nach eigenen Angaben, dass Verunfallte möglichst rasch an die Arbeit zurückkehren können. Dauere die Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate, seien die Chancen um die Hälfte tiefer, die berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Wer ist bei der Suva versichert?

Bei der Suva ist rund die Hälfte der Erwerbstätigen obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Das UVG bestimmt, welche Betriebe und Betriebsarten ihre Angestellten bei der Suva versichern müssen (Art. 66 UVG). Typischerweise sind diese Betriebe der Baubranche, Industriebetriebe oder Transportunternehmen, aber auch Personalverleiher.

Betriebe, die nicht unter die in Art. 66 UVG umschriebenen Kriterien fallen, können ihre Mitarbeitenden bei einem anderen Versicherer nach Art. 68 UVG versichern.

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