Im konkreten Fall erhält eine Frau aus dem Kanton St. Gallen wegen einer psychischen Erkrankung eine volle IV-Rente. Aufgrund der finanziellen Situation meldete sie sich nach dem Zuspruch der IV-Rente bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Im Sommer 2012 gebar die Frau ein Kind.
Weil sie 2016 erkannte, dass sich ein finanzieller Engpass anbahnte, fragte die Frau bei der SVA an, ob die Kosten für die Kinderkrippe als Behinderungskosten einzustufen und damit bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen seien. Die Antwort aller Instanzen ist ein klares Nein. Das St. Galler Verwaltungsgericht hielt fest, das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und das kantonale Ausführungsgesetz würden keine Vergütung vorsehen. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass es in Einzelfällen zu einer existenzgefährdenden Leistungslücke kommen könne.
ELG sieht nicht in jedem Einzelfall die Deckung aller Leistungen vor
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, die Lücke im ELG lasse Raum für eine richterliche Ergänzung.
Ansonsten bestünde eine krasse Ungleichbehandlung zu Kindern, die dauerhaft fremd platziert seien und bei denen die Kosten für das Kinderheim oder die Pflegefamilie in die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden. Die Frau argumentierte weiter, ihr drohe eine weitergehende Sozialhilfeabhängigkeit. Dies ist gemäss Bundesgericht hinzunehmen. Die vom Gesetzgeber festgelegte Ordnung bei den Ergänzungsleistungen sehe nicht vor, dass in jedem Einzelfall alle Leistungen vergütet würden, die für die Deckung des Existenzbedarfs notwendig seien.
Zudem sei auch bei Bezügern von Ergänzungsleistungen mit in Heimen untergebrachten Kindern eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen. Es könne Leistungen für die externe Betreuung geben, die nicht als Krankheits- und Behinderungskosten gemäss ELG angerechnet würden. (Urteil 9C_215/2020 vom 28. Mai 2021)