
Mehr Spielraum, um die Begünstigten in der Säule 3a zu bezeichnen
Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall soll abgeändert werden können. In einem Bericht legt der Bundesrat dazu mehrere Varianten vor.
Der Bundesrat hat eine Änderung der AHV-Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Das Ziel sei es, dass auch Menschen in Tieflohnbranchen gut abgesichert seien.
In der AHV müssen Menschen, die nur sporadisch und für tiefe Einkommen im Angestelltenverhältnis arbeiten, keine Beiträge auf ihren kleinen Lohn bezahlen. Löhne von weniger als 2300 Franken jährlich pro Anstellung unterliegen keiner Beitragspflicht.
Es gibt aber Branchen, in welchen Versicherte ihr Einkommen mit vielen kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern verdienen. Davon betroffen sind laut dem Bundesrat vor allem Haushaltshilfen oder Beschäftigte im Kultur- und Medienbereich. Deshalb gibt es in der Verordnung über die AHV eine Liste von Branchen, für welche die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen explizit nicht gilt.
Der Bundesrat will diese Liste nun aktualisieren, indem er vorschlägt, sie durch Grafikunternehmen, Museen, Medien und Chöre zu ergänzen. Die Vernehmlassung zur vorgeschlagenen Anpassung dauert bis am 5. September.
Die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a im Todesfall soll abgeändert werden können. In einem Bericht legt der Bundesrat dazu mehrere Varianten vor.
Am 1. Februar 2023 ist eine Regelung zur Homeoffice-Arbeit von Grenzgängern zwischen der Schweiz und Italien ausgelaufen. Überqueren in Italien wohnhafte Arbeitnehmende ab diesem Tag nicht täglich die Grenze in Richtung Schweiz, verlieren sie ihre Steuervorteile. Eine Sonderregelung für die Sozialversicherungsunterstellung gilt aber noch bis Ende Juni.
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