Parlament sichert Unternehmer bei Arbeitslosigkeit besser ab

Montag, 01. Juni 2026
Das Parlament sichert im eigenen Betrieb arbeitende Unternehmerinnen und Unternehmer in der Arbeitslosenversicherung besser ab. Sie können künftig unter bestimmten Voraussetzungen leichter Leistungen beziehen.

In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat ohne Gegenantrag dem Ständerat an. Dieser hatte bei der Beratung des Geschäfts in der Frühjahrssession zusätzliche Absicherungen gegen Missbrauch in die Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrats eingebaut. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.

Ungleichbehandlung beseitigen

Konkret geht es bei der Gesetzesänderung um Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Den Anstoss zur Neuerung hatte Andri Silberschmidt (FDP) mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Er störte sich insbesondere daran, dass Betroffene zwar in die Arbeitslosenversicherung einzahlen müssten, jedoch erst Leistungen erhielten, wenn sie sich völlig vom jeweiligen Unternehmen gelöst hätten.

Es gehe darum, eine seit langem bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen, sagte Kris Vietze (FDP) namens ihrer Fraktion. Die Corona-Krise habe gezeigt, dass es bei der sozialen Absicherung von Selbstständigen und im eigenen Unternehmen angestellten Personen Lücken gebe, argumentierten auch Mattea Meyer (SP) und Benjamin Roduit (Mitte).

Jährliche Mehrkosten von 400 Millionen erwartet

Der Bundesrat war grundsätzlich gegen die Neuregelung. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern, kritisierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin wie bereits in den vorangegangenen Beratungsrunden. Die Landesregierung verwies zudem auf die zu erwartenden Mehrkosten von mehr als 400 Mio. Franken im Jahr und warnte vor administrativem Mehraufwand. Auch die SVP lehnte die Vorlage ab, da sie auf einen Ausbau bei der Arbeitslosenversicherung hinausliefen, wie Benjamin Fischer (SVP) im Rat erklärte.

Erarbeitet hatte die nun beschlossene Version die SGK auf Grundlage einer Regulierungsfolgenabschätzung. Der Erlasstext sieht für betroffene Personen eine zusätzliche Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leitungen vor. Ein Minderheitsantrag aus den Reihen der SVP, die Frist auf 30 Tage zu verlängern, fand keine Mehrheit.

Befindet sich der Betrieb in Liquidation oder nicht?

Zusätzlich gelten für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.

Im ersteren Fall soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat.

Befindet sich ein Unternehmen hingegen nicht in Liquidation, können Betroffene nur Leistungen beziehen, wenn sie mit weniger als 50% an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33% der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben. (sda)

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