In der 2. Säule treffen drei zentrale Player aufeinander: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung (VE). Allen kommt eine eigene Rolle zu. Der Arbeitgeber hat drei wesentliche Pflichten: Er muss für einen Anschluss
an eine VE sorgen, die Arbeitnehmer versichern und Beiträge leisten.
Die Pflicht des Arbeitgebers, sich einer Vorsorgeeinrichtung (VE) anzuschliessen, stellt einen Eckpfeiler des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge dar. Dieser Grundsatz steht in Art. 11 Abs. 1 BVG. Er verpflichtet den Arbeitgeber, entweder selber eine VE zu gründen oder sich einer bestehenden anzuschliessen.
Aus dieser «Grundpflicht des Arbeitgebers» – wie es der Bundesrat 1977 in der Botschaft zum geplanten Gesetz umschrieb – leiten sich alle anderen Pflichten ab:
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