Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt seit 2003 das Sozialversicherungsverfahren und die Rechtspflege, stimmt die Leistungen aufeinander ab und definiert wichtige Begriffe. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
In den Detailbestimmungen deklarieren die Sozialversicherungen entsprechende systembedingte Abweichungen wie Vorbehalte im UVG, im AVIG und im IVG; das Vorbescheids- an Stelle des Einspracheverfahrens im IVG; die kantonale Beschwerdeinstanz im AHVG, EOG, FamZG; usw.
BVG nur in Ausnahmefällen dem ATSG unterstellt
Das BVG ist dem ATSG nicht unterstellt, es ist aber im Rahmen der Leistungskoordination trotzdem eingebunden. Das ATSG nimmt die BVG-Normversicherung (Obligatorium) zweimal konkret in die Pflicht und regelt sinngemäss einen Teil des Rechtspflegeverfahrens im BVG:
- Art. 66 ATSG: Rangfolge der Leistungspflicht und Überentschädigungs-Abschöpfung, betreffend Renten.
- Art. 70 ATSG: Vorleistungspflicht, wenn das Gewähren von Renten gemäss UVG oder MVG umstritten ist.
- Art. 56 ATSG: Beschwerdelegitimation gegenüber der IV-Rentenverfügung (Beginn der Invalidität und IV-Grad).
Was wird koordiniert?
In der Betrachtung der Koordination der Sozialversicherungen wird die Beitragsseite oft ausgeklammert. Aber auch hier finden sich Regelungen wie eine Begrenzung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens. Als Paradebeispiel wird der Koordinationsabzug im BVG angeführt, der dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Grundsicherung bereits
durch die AHV/IV gewährleistet ist. In der Leistungskoordination gibt es drei unterschiedliche Betrachtungsweisen.
Intra-systemische Koordination
Die intra-systemische Koordination greift innerhalb der einzelnen Sozialversicherung (z.B. im Zusammentreffen der Alters- mit der Hinterlassenenleistung oder – weil das ATSG AHV und IV als eine Versicherung ansieht – der Invaliden- mit der Hinterlassenen- oder Altersleistung).
Auch die Kürzung wegen Überentschädigung, wenn die betroffene Person zu viele Kinder-/Waisenrenten auslöst, ist hier aufzuführen.
Inter-systemische Koordination
Die inter-systemische Koordination greift innerhalb der Sozialversicherungen, wofür die Zuständigkeiten im ATSG geregelt worden sind (z.B. Leistungen der IV mit solchen der Unfallversicherung).
Extra-systemische Koordination
Die extra-systemische Koordination kommt dann zum Tragen, wenn Sozialversicherungsleistungen auf andere Schadenausgleichssysteme (Haftpflichtrecht, Privatversicherungsrecht usw.) treffen. Im Gegensatz zur Koordination innerhalb der Sozialversicherungen gilt das Überentschädigungsverbot von Art. 69 Abs. 1 ATSG nicht für Leistungen aus der Haftpflicht oder aus Privatversicherungen (sogenannte Summenversicherungen).
Für Personenschäden ist das Haftpflichtrecht neben dem Sozialversicherungsrecht eines der wichtigsten Schadenausgleichssysteme. Beinahe jeder Sozialversicherungsfall bildet in diesem Zusammenhang auch einen Haftpflichtfall. Es kommt zum Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Regress). Art. 72 Abs. 1 ATSG: «Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.»
Eine Koordination kann nur bezüglich kongruenter Leistungen erfolgen
Egal in welcher systemischen Koordination: Koordiniert werden können nur Leistungen, die sachlich, zeitlich, personell und ereignisbezogen zusammengehören. Das heisst, dass nur Leistungen koordiniert werden, die derselben Person für denselben Zeitraum wegen desselben schädigenden Ereignisses zustehen. In der beruflichen Vorsorge gilt dies nicht für umhüllende Pensionskassen.
Überentschädigung verhindern
Ein Hauptziel der Koordination ist zu verhindern, dass die versicherte Person infolge der Sozialversicherungsleistungen mehr finanzielle Mittel zur Verfügung hat, als sie ohne den Gesundheitsschaden gehabt hätte. Um eine Überentschädigung zu verhindern (Überentschädigungsabschöpfung), werden verschiedene Methoden angewandt.
Priorität/Exklusivität
Nur einer zahlt; das gilt hauptsächlich für Heilungskosten, Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel.
Kumulation
Beide (alle) Leistungspflichtigen Sozialversicherer zahlen ohne Einschränkung; z.B. AHV-Altersrente und Altersrente der Pensionskasse. Die Koordination ist in diesem Fall bereits bei der Beitragserhebung mittels Koordinationsabzug erfolgt (siehe oben).
Komplementarität/Subsidiarität
Die Grundversicherung (AHV/IV) bezahlt, was sie zu zahlen hat, und der andere (die anderen) Sozialversicherer ergänzt bis zu einem bestimmten Umfang; z.B. der Unfallversicherer die Hinterlassenenleistungen der AHV auf 90 % des letztversicherten Verdiensts (Komplementärrente, maximal 90% von 148200 Franken), wenn durch die Kumulation der beiden Renten dieser Grenzwert überschritten würde. Rund 5 % der Invalidenrenten der Unfallversicherung (Zusammentreffen mit der IV-Rente der 1. Säule) sind ebenfalls Komplementärrenten.
Die Komplementarität greift auch im Zusammentreffen von Invaliden- und Hinterlassenenrenten der 1. Säule mit entsprechenden Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Art. 34a BVG; Art. 24, 24a und 25 BVV 2). Dabei können dazwischen entsprechende Leistungen des Unfallversicherers stehen.
Vorleistungspflicht
Die Vorleistungspflicht kommt zur Anwendung, wenn in einem Versicherungsfall der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet ist, aber Zweifel darüber bestehen, welcher Sozialversicherer die Leistungen zu übernehmen hat. Aufgrund der exklusiven Priorität der geschädigten Person in unserem (Sozialversicherungs-)Rechtssystem kann die berechtigte Person von einer Sozialversicherung verlangen, dass sie in die Leistungen eintritt, bis gerichtlich entschieden ist, wer letztlich für deren Erbringung zuständig ist (siehe Kasten).
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