Urteil: Abgeltung des Ferienlohnanspruchs auch bei Schwankungen ausgeschlossen

Donnerstag, 02. März 2023
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Der Arbeitsvertrag einer Angestellten im Vollpensum sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden und einen Stundenlohn von 18 Franken vor, zuzüglich einer prozentualen Ferienentschädigung. Nachdem die Angestellte 2020 entlassen worden war, klagte sie gegen das Unternehmen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem zur Zahlung von 17340 Franken Ferienentschädigung, was vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte wurde.

Ferien müssen Erholung bieten - ohne Geldsorgen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Artikel 329d des Obligationenrechts (OR) legt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat; das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Zudem wird festgelegt, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Die Bestimmung will sicherstellen, dass die arbeitnehmende Person beim tatsächlichen Bezug der Ferien auch über das Geld verfügt, um diese sorgenfrei verbringen zu können; es soll ihr Erholung ermöglicht werden, ohne davon durch einen Lohnausfall abgehalten zu werden.

Abweichung vom Grundsatz dank Software nicht mehr zu rechtfertigen

Die Rechtsprechung liess bei unregelmässiger Beschäftigung Abweichungen von dieser (grundsätzlich zwingenden) Bestimmung zu. Damit sollte Schwierigkeiten bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohns Rechnung getragen werden, wenn unregelmässige Arbeitseinsätze bestehen. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme erscheine laut Bundesgericht die Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Lohnschwankungen nicht mehr als unzumutbar. Der Schutzzweck von Artikel 329d OR würde ausgehöhlt, wenn bei einem Vollzeitpensum wegen Schwankungen des geschuldeten Lohns vom Abgeltungsverbot abgewichen werden dürfte.

Bundesgerichtsurteil 4A_357/2022

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