Für die Verzinsung der Altersguthaben der Rentenbezügerinnen und -bezüger gilt der technische Zins. Ab 1. Oktober 2025 beträgt dieser – gemäss FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) – maximal für Pensionskassen,
- die noch mit Periodentafeln rechnen: 2.55% (Vorjahr: 2.89%),
- für jene mit Generationentafeln: 2.85% (Vorjahr: 3.19%).
Dem Sicherheitsfonds BVG sind bis 30. Juni 2025 die Beiträge betreffend Zuschüsse an die ungünstige Altersstruktur 0.13% (0.11% pro 2026) und für die Insolvenzdeckung von unverändert 0.002% zu überweisen.
Krankenversicherung
Dies ist eine Dauerbaustelle, auf die hier nicht gross eingegangen wird. Neu geregelt wird auf den 1. Januar 2026 der Mindestanteil, den die Kantone an die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leisten haben.
Jeder Kanton muss die Prämienverbilligung so regeln, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht. Dieser Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40% einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen.
Machen die Prämien weniger als 11% des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3.5% der Bruttokosten. Machen sie 18.5% des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7.5% der Bruttokosten. Zwischen diesen Eckwerten erhöht sich der Mindestanteil linear.
Zudem muss jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor.
Kurzarbeitsentschädigung länger möglich
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein bewährtes und zielgerichtetes Instrument, um wirtschaftliche Schwächephasen abzufedern und gefährdete Arbeitsplätze zu erhalten. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist (beginnt ab dem ersten KAE-Bezug) kann grundsätzlich während höchstens 12 Abrechnungsperioden, in der Regel Monaten, KAE bezogen werden.
Aufgrund der angespannten Wirtschaftslage hat der Bundesrat die Höchstbezugsdauer (ab August 2024) bis 31. Juli 2026 auf 18 Monate verlängert: Vom 1. November 2025 bis 31. Juli 2026 beträgt sie 24 Monate. Damit werden insbesondere die Arbeitsplätze der Maschinen-, Elektro- und Metall- sowie der Uhrenindustrie gestützt, die am stärksten von der anhaltenden Konjunkturschwäche betroffen sind.
Das Parlament hat zudem eine Wartefrist von sechs Monaten eingeführt; dies für Betriebe, die während einer ersten Rahmenfrist für 24 Monate ohne Unterbruch KAE bezogen haben. Die Wartefrist ist vor der Eröffnung einer nachfolgenden Rahmenfrist einzuhalten.
PS: Seit dem 1. September 2025 erfolgt die Abrechnung der KAE gemäss dem «digital first»-Prinzip primär online, um die Unternehmen zu entlasten und die Auszahlung zu beschleunigen.
Die 13. AHV-Rente
Im Dezember 2026 wird den Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente zum ersten Mal die 13. AHV-Rente ausgerichtet. Wer eine Hinterlassenen- oder Invalidenrente bezieht, geht leer aus.
Anspruchsberechtigt ist nur, wer im Monat Dezember einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat (es besteht kein Anspruch, wenn eine Person am 30. November stirbt). Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV wird die 13. Altersrente nicht als Einkommen angerechnet (was ja kontraproduktiv wäre).
Für den betraglichen Umfang der 13. AHV-Rente ist die Höhe der innerhalb des Kalenderjahrs durchschnittlich bezogenen Rente massgebend. Die Summe wird durch zwölf geteilt. Wer das ganze Jahr die gleich hohe Rente bezogen hat, erhält so effektiv die 13. Rente. Wer erst ab November einen Rentenanspruch begründet, erhält weniger: Summe der November- und Dezemberrente geteilt durch zwölf.
Für Versicherte, die den Bezug der AHV-Rente aufgeschoben haben und einen entsprechenden Zuschlag zur Altersrente erhalten, stellt sich die Frage, ob auch der Zuschlag 13-mal ausgerichtet wird. Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestätigt: Die Altersrente wird je nach Ausmass von Vorbezug oder Aufschub gekürzt oder erhöht. Es gibt also keine Unterteilung in Grundrente und Zuschlag.