Welche variablen Lohnanteile gehören in den Arbeitsvertrag, welche müssen nicht schriftlich vereinbart werden?
Rein rechtlich kann der Arbeitsvertrag formlos abgeschlossen werden, also auch mündlich. Das heisst, dass auch der Lohn nicht schriftlich vereinbart werden muss. Zudem gilt in unserem System die Wirtschafts-, Vertrags- und damit auch die Lohnfreiheit. Man ist frei, wie man den Lohn gestaltet: fix, kombiniert aus einem fixen und einem variablen Teil oder vollständig variabel.
Die Vergütungsstrategie eines Unternehmens ist ein zentraler HR-Prozess, der sich idealerweise aus der Unternehmensstrategie ableitet. Komplizierte Vergütungsmodelle mit variablen Anteilen sollten unbedingt im Vertrag oder in einem Reglement, das Vertragsbestandteil ist, festgehalten werden. Sonst entstehen Unsicherheiten. Aus Sicht des Mitarbeiters besteht nur dann ein Anspruch auf eine variable Sondervergütung, wenn dies explizit vereinbart wurde oder wenn diese über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt oder konstant ausbezahlt wurde.
Gilt das für jede Form von variablen Lohnbestandteilen?
Unter variabel verstehe ich Vergütungen, die unregelmässig ausbezahlt werden und an Bedingungen geknüpft sind, die mit der Arbeit verbunden sind. Anspruchsvoll sind nicht Schicht-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen, sondern Vergütungen, die individuelle Leistungen mit Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg honorieren wollen. Solche Leistungsanreize sollten immer detailliert vereinbart werden. Das ist letztlich auch ein Weg, um die Gleichbehandlung von Mitarbeitenden mit vergleichbarem Profil sicherzustellen. Nochmals: Komplexere Vergütungsmodelle müssen rein rechtlich nicht schriftlich vereinbart werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Ungleichbehandlungen drängt sich eine schriftliche Vereinbarung aus praktischen Gründen jedoch auf. Will der Arbeitgeber nicht, dass die Sondervergütung später als Lohn oder unechte Gratifikation qualifiziert wird, muss er sich sowohl vom Grundsatz als auch von der Höhe her Freiwilligkeit vorbehalten und leben.
Letztlich gibt es so viele unterschiedliche Systeme, wie es Unternehmen gibt. Die Frage ist, was das Unternehmen mit der variablen Vergütung erreichen will: Sollen ausserordentliche Leistungen im Sinn einer echten Gratifikation – also im absoluten Ermessen des Arbeitgebers – honoriert, oder soll mit variablen Lohnanteilen eine Verhaltenslenkung der Mitarbeitenden bewirkt werden? Je mehr die Ausgestaltung in Richtung Lenkung geht, desto komplexer wird die Angelegenheit und desto eindeutiger sollte das Vergütungsmodell vereinbart werden.
Aus welchen variablen Lohnanteilen erwächst eine Rechtsverbindlichkeit, aus welchen nicht? Wo gibt es Stolperfallen, die ggf. einer expliziten schriftlichen Regelung bedürfen?
Was nicht vereinbart wurde, aber gelebt wird, bekommt mit der Zeit auch die Wirksamkeit einer Vereinbarung. Die gelebte Realität entscheidet also mit, ob eine Vergütung zu einem Lohnbestandteil wird, der auszuzahlen ist, oder ob es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, auf die kein Anspruch besteht. Auf eine gelebte, echte Gratifikation im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR besteht kein Anspruch, da es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob und in welchem Umfang sie ausgerichtet wird.
Auf Lohn hingegen besteht immer ein zwingender Anspruch. Ebenso auf unechte Gratifikationen, also auf Sondervergütungen, deren Ausrichtung im Grundsatz zugesagt, aber deren Höhe nicht fest vereinbart wurde. Wenn also beispielsweise ein Anteil am Unternehmenserfolg vereinbart wurde. Diese Unterscheidung zwischen Gratifikation und Lohn gilt auch für den sogenannten Bonus, einen Begriff, den das Gesetz nicht definiert. Ist ein Bonus fest zugesagt und deshalb Lohn, besteht ein Anspruch auf Auszahlung. Ist der Bonus hingegen freiwillig, handelt es sich um eine Gratifikation und es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung.
Wird allerdings eine variable Sondervergütung während drei Jahren im selben Umfang ausgerichtet, so wird diese grundsätzlich zum Lohnbestandteil. Und selbst wenn alle Zahlungen explizit unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen, Veränderungen im Geschäftsverlauf aber nicht mitberücksichtigt werden, können diese nach zehn Jahren zu einem festen Lohnbestandteil werden. Dann wird sogar aus einer an sich echten Gratifikation eine unechte Gratifikation und damit Lohn. Das muss durch die gelebte HR-Praxis ausgeschlossen werden.
Meines Erachtens decken sich bei nachhaltigen variablen Vergütungsmodellen die rechtliche Vereinbarung, das jeweilige subjektive Verständnis des Vergütungsmodells durch die Parteien und die gelebte HR-Praxis, die das vereinbarte Vergütungsmodell umsetzt. Decken sich die drei Dimensionen nicht, entstehen Unstimmigkeiten und Streit.
Regelungen zu variablen Lohnanteilen leben