Die anderen 50 Prozent

Donnerstag, 04. Juni 2026 - Karen Heidl
Frontline-Mitarbeitende arbeiten vor Ort. Ihre Zeiten sind oft fix. Trotzdem ist Flexibilität gefragt, aber nicht immer möglich. Daniella Lützelschwab verantwortet als Mitglied der Geschäftsleitung beim Schweizerischen Arbeitgeberverband das Ressort Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht. Im Interview mit Penso erklärt sie, wo die Grenzen liegen und wo sich Spielräume eröffnen.

Flexibilisierung ist eines der grossen Themen der modernen Arbeitswelt. Homeoffice, Gleitzeit oder selbstbestimmte Arbeitsmodelle haben in vielen Bürojobs stark an Bedeutung gewonnen. Doch diese Entwicklung betrifft längst nicht alle Beschäftigten gleichermassen. Ein grosser Teil der Arbeitnehmenden ist weiterhin an feste Einsatzorte und klar definierte Arbeitszeiten gebunden. Dazu zählen etwa Mitarbeitende im Gesundheitswesen, im Detailhandel, in der Indus­trie oder in der Logistik.

Zahlen des Bundesamts für Statistik zeigen, dass rund die Hälfte der Erwerbstätigen in der Schweiz nicht regelmässig von zu Hause aus arbeiten kann. Für sie ist Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsort kaum möglich, Spielraum gibt es zwangsläufig allenfalls bei der Arbeitszeit. Genau hier setzt jedoch das Arbeitsgesetz enge Grenzen.

Denn Flexibilität steht immer in einem Spannungsfeld mit dem Gesundheitsschutz. Arbeits- und Ruhezeiten sind nicht frei gestaltbar, sondern gesetzlich geregelt. Sie sollen sicherstellen, dass Mitarbeitende langfristig leistungsfähig bleiben und nicht durch belastende Arbeitsbedingungen gesundheitliche Schäden erleiden.

Gerade bei Frontline-Tätigkeiten wird dieses Spannungsfeld besonders sichtbar. Unternehmen sind gefordert, auf individuelle Bedürfnisse einzugehen, gleichzeitig aber die gesetzlichen Vorgaben strikt einzuhalten. Welche Spielräume bleiben, zeigt ein Blick ins Arbeitsgesetz.

Wo der Spielraum beginnt

Diese gesetzlichen Vorgaben setzen klare Leitplanken. Innerhalb dieses Rahmens müssen Unternehmen Lösungen finden, die sowohl den betrieblichen Anforderungen als auch den Bedürfnissen der Mitarbeitenden gerecht werden. Das gelingt nicht über Standardmodelle, sondern erfordert differenzierte Ansätze, je nach Branche, Funktion und Organisation.

Wie Unternehmen mit diesem Spannungsfeld umgehen können, welche Möglichkeiten realistisch sind und wo die Grenzen liegen, erläutert Daniella Lützelschwab, Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für das Ressort Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht beim Schweizerischen Arbeit­geberverband.

In Kürze: Was das Arbeitsgesetz konkret regelt

Das Arbeitsgesetz definiert verbindliche Regeln für Arbeitszeiten, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz. Es legt fest, wann gearbeitet werden darf, wie lange und unter welchen Bedingungen. So schreibt es vor, dass sich die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich im Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr bewegt. Innerhalb dieses Rahmens ist Arbeit bewilligungsfrei möglich. Gleichzeitig gilt, dass die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeitenden inklusive Pausen in ­einem Zeitraum von 14 Stunden liegen muss.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Tätigkeit 45 oder 50 Stunden. In bestimmten Fällen kann sie vorübergehend erhöht werden, etwa bei saisonalen Schwankungen, sofern sie im Durchschnitt wieder eingehalten wird. Überzeitarbeit ist nur ausnahmsweise ­erlaubt. Sie ist zeitlich begrenzt und muss entschädigt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Mitarbeitende haben Anspruch auf tägliche Ruhezeiten von mindestens elf Stunden. Zusätzlich ist eine wöchentliche Ruhezeit vorgeschrieben, die in der Regel einen freien Sonntag umfasst. Nachtarbeit und Sonntags­arbeit sind grundsätzlich verboten und nur ­unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie sind mit zusätzlichen Vorgaben verbunden, etwa mit Zuschlägen oder Ausgleichsruhe­zeiten. Auch Schichtarbeit ist klar geregelt. Die Dauer einzelner Schichten ist begrenzt, und der Wechsel erfolgt in der Regel vorwärts (Rotation).

Das Gesetz enthält zudem besondere Schutz­bestimmungen für bestimmte Gruppen. Dazu gehören Jugendliche, schwangere Frauen sowie Mitarbeitende mit Familienpflichten.

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