Das Arbeitsgesetz definiert verbindliche Regeln für Arbeitszeiten, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz. Es legt fest, wann gearbeitet werden darf, wie lange und unter welchen Bedingungen. So schreibt es vor, dass sich die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich im Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr bewegt. Innerhalb dieses Rahmens ist Arbeit bewilligungsfrei möglich. Gleichzeitig gilt, dass die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeitenden inklusive Pausen in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen muss.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Tätigkeit 45 oder 50 Stunden. In bestimmten Fällen kann sie vorübergehend erhöht werden, etwa bei saisonalen Schwankungen, sofern sie im Durchschnitt wieder eingehalten wird. Überzeitarbeit ist nur ausnahmsweise erlaubt. Sie ist zeitlich begrenzt und muss entschädigt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Mitarbeitende haben Anspruch auf tägliche Ruhezeiten von mindestens elf Stunden. Zusätzlich ist eine wöchentliche Ruhezeit vorgeschrieben, die in der Regel einen freien Sonntag umfasst. Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich verboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie sind mit zusätzlichen Vorgaben verbunden, etwa mit Zuschlägen oder Ausgleichsruhezeiten. Auch Schichtarbeit ist klar geregelt. Die Dauer einzelner Schichten ist begrenzt, und der Wechsel erfolgt in der Regel vorwärts (Rotation).
Das Gesetz enthält zudem besondere Schutzbestimmungen für bestimmte Gruppen. Dazu gehören Jugendliche, schwangere Frauen sowie Mitarbeitende mit Familienpflichten.