Berufsbildner sollen bei Kurzarbeit im Betrieb ausbilden dürfen

Mittwoch, 15. Februar 2023
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Unternehmen sollen Lernende im Betrieb auch ausbilden dürfen, wenn sie in Kurzarbeit sind. Der Bundesrat will das Arbeitslosenversicherungsgesetz anpassen.

Können Angestellte eines Betriebs wegen der wirtschaftlichen Lage nicht oder nur reduziert arbeiten, besteht die Möglichkeit, dass sie Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Zweck ist, dass sie ihre Stellen behalten können und dem Betrieb zur Verfügung stehen, wenn die Konjunktur wieder anzieht.

Ausbildung trotz Kurzarbeit sicherstellen

Seien Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wegen Kurzarbeit nicht im Betrieb anwesend, bestehe Gefahr, dass Lernende nicht angemessen ausgebildet werden könnten, schrieb der Bundesrat. Er will, dass Ausbildungsverantwortliche trotz Kurzarbeit im Betrieb sein dürfen, wenn es für die Ausbildung keine andere Lösung gibt.

Übergangslösung definitiv ins AVIG überführen

Eine ähnliche Regelung gilt noch bis Ende 2023. Geschaffen wurde sie während der Covid-19-Pandemie, als viele Betriebe nicht oder nur eingeschränkt arbeiten durften und Kurzarbeit anmeldeten. Ab 2024 brauche es deshalb neue Bestimmungen für Lehrbetriebe mit Kurzarbeit, schrieb der Bundesrat. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entspricht auch einem Auftrag des Parlaments. Es hatte 2019 eine Motion dazu angenommen. In der Vernehmlassung wurde das Anliegen mehrheitlich positiv aufgenommen.

Mitteilung des Bundesrats

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