Ferien- und Feiertags-Entschädigung gehören in Kurzarbeits-Berechnung

Donnerstag, 11. März 2021
Die Luzerner Arbeitslosenkasse muss auch in der Corona-Pandemie bei der Berechnung von Kurzarbeits-Entschädigung die Ferien- und Feiertags-Entschädigung berücksichtigen. Das Luzerner Kantonsgericht hat die Beschwerde eines Gastronomiebetriebs gutgeheissen, dem der Beitrag gekürzt worden war.

Wegen der Corona-Pandemie ging der Umsatz des Restaurants zurück, der Betreiber beantragte daher im März 2020 Kurzarbeits-Entschädigung (KAE). Diese erhielt er zugesprochen und ausbezahlt. Im Mai wurde sie aber gekürzt und der Betreiber wurde aufgefordert, zu viel ausbezahlte Entschädigungen zurückzuzahlen. Die Arbeitslosenkasse argumentierte, seit der Einführung des Summarverfahrens als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der KAE nicht mehr berücksichtigt. Dagegen erhob der Betrieb Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Er bemängelte, damit werde der Arbeitgeber gegenüber dem normalen Verfahren schlechter gestellt. Zwar bringe das Summarverfahren Erleichterungen, etwa dank entfallender Voranmeldungsfrist. Das wiege aber nicht auf, dass die Arbeitnehmenden entschädigt werden müssten für die während der Kurzarbeitszeit aufgebauten Ferien- und Feiertage.

Differenzen in Kauf nehmen

Die Arbeitslosenkasse verwies dagegen auf Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), wonach die KAE auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Dies sei vom Bundesrat so gewollt. Zudem seien Differenzen zum Normalverfahren in Kauf zu nehmen, um betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnell helfen zu können.

Das sieht das Luzerner Kantonsgericht anders. Es hat die Beschwerde gutgeheissen. Es weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurück. Laut dem Gericht ist es nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der KAE wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als 10% der gesamten Entschädigung ausmachen.

Fehlende Rechtsgrundlage

Das speziell für das Summarverfahren eingeführte Antrags- und Abrechnungsformular, die dazugehörige Weisung und die Informationen des Seco seien keine selbständigen Rechtsquellen, argumentierte das Gericht. Sie genügten daher nicht als Grundlage für das Vorgehen der Verwaltung. Das Gericht gibt den Beschwerdeführern auch darin recht, dass die Ferien- und Feiertags-Entschädigungen «auf einfache Art und Weise» in die Berechnung einbezogen werden könnten. Dabei seien gewisse Pauschalisierungen denkbar und gegebenenfalls zu akzeptieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (sda/gg)

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