GmbH: Corona-Entschädigung statt Kurzarbeit für Inhaber

Freitag, 04. Dezember 2020 - Kurt Häcki
Als Inhaber einer GmbH besteht trotz Arbeitsvertrag eine arbeitgeberähnliche Stellung. Diese verhindert den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung oder Arbeitslosenentschädigung. Im Rahmen der Coronakrise besteht abhängig vom Umfang des Erwerbsausfalls Anspruch auf Corona-Entschädigung.

Sebastian Berger und seine Frau Emma arbeiten in ihrer eigenen GmbH. Sie beschäftigen zudem eine Arbeitnehmerin auf Abruf. Seit ein paar Monaten laufen die Geschäfte Corona-bedingt nicht mehr. Sie stellen sich die Frage, wie es weitergehen soll, welche Leistungsansprüche sie stellen können und welche Auswirkungen dies auf weitere Sozialversicherungen haben wird.

GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH ist eine selbständige juristische Person. Funktionsfähig wird sie durch Arbeiten, die von natürlichen Personen ausgeführt werden. Das heisst, die Arbeiten werden aus einem Arbeitsverhältnis heraus wahrgenommen. Für Personen, die in der eigenen GmbH arbeiten, sind die Fragen rund um den Arbeitsvertrag zu regeln (Art und Umfang der Anstellung; Art und Höhe der Entlöhnung; Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung; Lohnfortzahlung infolge Krankheit). Mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der eigenen GmbH beginnt auch die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO und ALV sowie an die obligatorische Unfallversicherung, die Familienausgleichskasse und je nach Alter, IV-Grad und Lohnhöhe an die berufliche Vorsorge.

Kurzarbeitsentschädigung

Wenn wirtschaftlich bedingte Schwierigkeiten auftreten, steht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung. Der Antrag auf Kurzarbeit muss in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eingereicht werden. Bis Ende Dezember 2020 gilt noch das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung von Kurzarbeit.

Die kantonale Amtsstelle entscheidet über die Bewilligung von Kurzarbeit. Die Bewilligung ist auf maximal drei Monate beschränkt. Reichen diese drei Monate nicht, muss ein neuer Antrag eingereicht werden. Bis Ende Juni 2021 ist die maximale Bezugsdauer auf 18 Monate (in der zweijährigen Rahmenfrist) festgelegt.
Von Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind:

  • Personen, die Gesellschafter des Betriebs sind sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner;
  • Personen, die in der Geschäftsleitung des Betriebs eine mitbestimmende Funktion haben, sowie ihr Ehepartner;
  • Personen, die massgeblich finanziell am Betrieb beteiligt sind;
  • Lehrlinge;*
  • Arbeitnehmende in befristeten Anstellungsverhältnissen (temporär und Kurzaufenthalter);*
  • Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis.

Im konkreten Fall haben Sebastian und Emma Berger keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (siehe aber Ausführungen zur Corona-Entschädigung). Der Leistungsausschluss von Emma Berger kommt ohne weitere Prüfung der tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse zum Tragen (Emma Berger könnte erst ab Datum des Urteils der Ehescheidung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben).

Nur ihre auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmerin hat (ab 1. September 2020) bis maximal 30. Juni 2021 Anspruch, sofern sie seit mindestens sechs Monaten unbefristet im Betrieb gearbeitet hat. Ihr Anspruch wird auf Basis des besseren Durchschnitts der letzten sechs oder zwölf Monate vor dem Beginn der Kurzarbeit berechnet.

Die Unterlagen für die Abrechnung von Kurzarbeit (für die Arbeitnehmerin) sind der gewählten Arbeitslosenkasse spätestens innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode einzureichen. Arbeitgebende haben verschiedene Pflichten zu erfüllen, wie Zahlung von 80% des Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin, Übernahme der Karenztage,* Zahlung der vollen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Familienausgleichskasse) entsprechend der normalen Arbeitszeit.

Corona-Entschädigung

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn sie:

  • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten,
  • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund eines Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde,
  • ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken mussten (der Umsatz liegt 55% unter dem durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015 bis 2019 und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen betrug im 2019 mindestens 10 000 Franken).

Den Anspruch auf die Corona-Entschädigung müssen Sebastian oder Emma Berger bei ihrer zuständigen AHV-Ausgleichskasse (diejenige, bei der sie die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abrechnen) geltend machen.

Arbeitslosenentschädigung

Falls Sebastian oder Emma Berger ihr jeweiliges Arbeitsverhältnis auflösen und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen, besteht trotz Zahlung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die gewählte Arbeitslosenkasse lehnt den Anspruch mit einsprachefähiger Verfügung ab. Begründet wird dies damit, dass Sebastian oder Emma Berger als Arbeitgebende in der eigenen GmbH jederzeit die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis an neue Gegebenheiten anzupassen und so das Ausmass der Arbeitslosigkeit selber zu bestimmen. Sebastian und Emma Berger haben erst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Arbeitgeberstellung beendet wird.

Berufliche Vorsorge und Unfallversicherung

Per Ende des Arbeitsverhältnisses haben beide aus der beruflichen Vorsorge Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Es gilt dann auch noch die Nachdeckungsfrist von einem Monat.

Sofern die Arbeitszeit mindestens acht Stunden pro Woche betrug, gilt auch bei der Unfallversicherung eine einmonatige Nachdeckungsfrist. Innerhalb dieser Frist kann für maximal sechs Monate die Abredeversicherung abgeschlossen werden.

* Antrag des Bundesrats vom 18. November 2020 an das Parlament, dass diese Personen auch Anspruch haben und dass die Karenzzeit wegfällt.

Die Serie Lebenssituationen

In der Serie Lebenssituationen greift Sozialversicherungs­experte Kurt Häcki Lebenssituationen von der Wiege bis zur Bahre auf. Suchen Sie Rat zu einem bestimmten Sachverhalt? Unsere Experten unterstützen Führungskräfte, HR-Verantwortliche und Mitarbeitende in Schweizer Unternehmen bei allen Fragen zu Sozialversicherung und Personalvorsorge.

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