Bundesrat will Leistungen der Erwerbsersatzordnung vereinheitlichen

Mittwoch, 03. Januar 2024
Der Bundesrat will die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vereinheitlichen und an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen. Zum Beispiel sollen alle Selbständigerwerbenden, ob sie nun Dienst leisten oder Eltern werden, Anspruch auf Betriebszulagen erhalten.

Der Bundesrat will damit Vorstösse aus dem Parlament umsetzen. Er hat Änderungen im Erwerbsersatzordnungsgesetz bis zum 12. April 2024 in eine Vernehmlassung gegeben.

Heute stehen Nebenleistungen der EO nur Selbständigerwerbenden zu, die Dienst leisten. Neu sollen alle Selbständigerwerbenden mit EO Anspruch auf Betriebszulagen haben, also auch Personen, die Eltern geworden sind. Gleich verfahren will die Landesregierung mit den Betreuungskosten. Auch auf diese Nebenleistung der EO haben heute nur jene Anspruch, die Kinder haben und diese wegen eines Dienstes betreuen lassen müssen. Neu sollen diese Leistungen alle Eltern erhalten.

Spitalaufenthalte nach Geburt

Eine weitere Anpassung betrifft Mütter, die nach einer Geburt längere Zeit ins Spital müssen. Für sie soll der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert werden können, auf bis zu 56 Tage. Eine analoge Regelung gilt bei einem längeren Spitalaufenthalt von Neugeborenen.

Eine Betreuungsentschädigung will der Bundesrat zudem für Eltern, die ein Kind im Spital betreuen müssen und deshalb nicht zur Arbeit können. Der Spitalaufenthalt des Kinds muss mindestens vier Tage dauern. Muss das Kind zuhause weiter betreut werden, wird die Entschädigung noch bis zu drei Wochen lang ausbezahlt. Allerdings braucht es ein ärztliche Bestätigung, dass die Betreuung nötig ist.

Kinderzulage der EO streichen

Abschaffen will der Bundesrat die Kinderzulage über die EO. Diese Funktion hätten mittlerweile die Familienzulagen.

Keine zusätzliche Finanzierung nötig

Die Kosten für die Anpassungen können laut Bundesrat aus den aktuellen Ressourcen der EO finanziert werden. Zusätzliche Finanzierungsquellen seien nicht nötig. Das Erwerbsersatzgesetz ist seit 1953 in Kraft. Zunächst sah es nur eine Entschädigung für Dienstleistende vor. Heute wird auch der Erwerbsausfall entschädigt - bei Elternschaft, der Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes oder einer Adoption.

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